Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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3.2 Asylgesetz vom 26. Juni 199839 (AsylG)
Artikel 88 [Massnahmenbeschrieb 2.17]
Absatz 2: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 5 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung erfordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 88 Absatz 2. Für Asylsuchende wird die Pauschale weiterhin während der gesamten Dauer des Asylverfahrens ausgerichtet.
Absatz 3: Für schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung wird keine Pauschale mehr ausgerichtet, was eine Streichung dieser Personengruppe in Artikel 88 Absatz 3 erfordert. Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 5 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für die übrigen Flüchtlinge erfordert zudem eine entsprechende Anpassung.
Absatz 3bis: In diesem Absatz ist eine Anpassung an die geänderte Abgeltungsdauer nach Absatz 3 nötig. Damit kann der Bund für Resettlementflüchtlinge die Pauschalen länger als 4 Jahre (bis anhin 5 Jahre) ausrichten. An der Abgeltungsdauer von gegenwärtig 7Jahren für Resettlementflüchtlinge soll auf Verordnungsstufe weiterhin festgehalten werden.
Artikel 121a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 2.17]
Im Rahmen einer Übergangsbestimmung sollen die finanziellen Folgen für die Kantone etwas abgefedert werden, indem die Abgeltungsdauer nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 im Jahr des Inkrafttretens bzw. im Jahr 2027 nicht bereits auf 4 Jahre gekürzt, sondern noch bei fünf Jahren belassen.
3.3 Bundesgesetz vom 17. März 202340 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)
Artikel 17 [Massnahmenbeschrieb 2.1]
Der Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte erfordert eine Aufhebung von Artikel 17.
3.4 Opferhilfegesetz vom 23. März 200741 (OHG)
Article 31 [Massnahmenbeschrieb 2.18]
Zur Aufhebung der Finanzhilfen muss Art. 31 aufgehoben werden.
3.5 Bundesgesetz vom 5. Oktober 198442 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Artikel 10 [Massnahmenbeschrieb 2.10]
Für die Reduktion des Beitragssatzes an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug von 80 Prozent auf 50 Prozent an die anerkannten Projektkosten muss Artikel 10 angepasst werden.
39SR 142.31
40 SR 172.019
41 SR 312.5
42 SR 341