Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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2.36 Änderung Subventionsgesetz

Ist-Zustand: Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199036 gibt als Rahmengesetz in Artikel 7 vor, nach welchen Grundsätzen Bestimmungen über Finanzhilfen auszugestalten sind. In den Buchstaben c und d von Artikel 7 ist geregelt, dass Empfänger von Finanzhilfen die Eigenleistung erbringen, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Auch haben die Empfänger zumutbare Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Diese Grundsätze werden in den verschiedenen Subventionserlassen sehr unterschiedlich umgesetzt. Die EFK kommt in ihrem Synthesebericht zu vergangenen Subventionsprüfungen37 zum Schluss, dass die zumutbaren Eigenleistungen von Subventionsempfängern heute zu wenig berücksichtigt werden und dass hohe Eigenleistungen wichtig sind für eine effiziente Aufgabenerfüllung.

Massnahme: Der Bundesrat will, dass Finanzhilfen in der Regel 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Das bedeutet, dass in verschiedenen Bereichen künftig eine höhere Eigenleistung der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen gefordert wird. Damit können Mitnahmeeffekte vermieden werden (Aufgabe würde auch ohne staatliche Hilfe erbracht). Ob und in welchem Ausmass Einsparungen für den Bund resultieren, wird im Rahmen der periodischen Prüfung nach Artikel 5 SuG erhoben. Eine Reduktion der Subventionssätze würde es in gewissen Bereichen auch ermöglichen, eine grössere Zahl von Projekten zu fördern. In Ausnahmefällen sind höhere Sätze möglich, insbesondere wenn die Finanzhilfen befristet sind und degressiv ausgestaltet werden. Bestehende Subventionssätze über 50 Prozent werden, beispielsweise im Rahmen kommender Subventionsüberprüfungen, korrigiert bzw. Ausnahmen gut begründet werden müssen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200538 (AIG)

Artikel 87 [Massnahmenbeschrieb 2.17]

Absatz 3: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 7 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für vorläufig aufgenommene Personen, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene staatenlose Personen erfordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 87 Absatz 3.

Absatz 4: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 5 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für Staatenlose sowie für staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung oder einer rechtskräftigen Ausweisung erfordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 87 Absatz 4.

Artikel 126h Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 2.17]

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung sollen die finanziellen Folgen für die Kantone etwas abgefedert werden, indem die Abgeltungsdauer nach Artikel 87 Absätze 3 und 4 im Jahr des Inkrafttretens bzw. im Jahr 2027 nicht bereits auf 4 Jahre, sondern zunächst auf 5 Jahre verkürzt wird.

36 SR 616.1

37 www.efk.admin.ch > Berichte > Öffentliche Finanzen und Steuern > EFK-22537

38 SR 142.20