Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Bund auch bei diesen Beiträgen eine gewisse Flexibilität zu geben, werden die Prozentsätze zudem als Höchstwerte ausgestaltet. Der Bund ist selbstverständlich weiterhin bestrebt, möglichst stetige Beiträge auszurichten und damit den Kantonen eine hohe Sicherheit zu geben.

Artikel 59-61 [Massnahmenbeschrieb 2.5]

Der Verzicht auf die Ausrichtung projektgebundener Bundesbeiträge erfordert eine Aufhebung von Abschnitt 5 mit den Artikel 59, 60 und 61. Die darin geregelten Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen sowie die Prozesse für projektgebundene Beiträge sind nicht mehr nötig.

Artikel 80a [Massnahmenbeschrieb 2.5]

Damit das Programm zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an den kantonalen Fachhochschulen trotz Verzicht auf die projektgebundene Bundesbeiträge wie geplant weitergeführt werden kann, ist in Artikel 80a festgelegt, dass die Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, 47 Absatz 1 Buchstabe c, 48 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 59–61 [Stand 01.03.2023] bis zum geplanten Abschluss des Programms auf dieses anwendbar bleiben.

3.8 Bundesgesetz vom 20. Juni 201445 über die Weiterbildung (WeBiG)

Artikel 11 [technische Anpassung]

Mit der Änderung des FIFG vom 17. Dezember 2021 (AS 2022 221) wurde der Regelungsinhalt der Buchstaben a–d in Artikel 16 Absatz 2 FIFG neu gegliedert. Daher muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden.

Artikel 12, 16 und 17 [Massnahmenbeschrieb 2.7]

Der Verzicht auf die Subventionen, die sich auf das Weiterbildungsgesetz stützen, erfordert eine Aufhebung der Artikel.

3.9 Bundesgesetz vom 14. Dezember 201246 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

Artikel 18 [Massnahmenbeschrieb 2.6]

Absatz 2: Die Kürzung des Bundesbeitrages für Innosuisse führt dazu, dass die Förderung hochqualifizierter Personen weiterhin nicht eingeführt wird. Buchstabe bbisin Absatz 2 wird folglich aufgehoben.

Artikel 19 [Massnahmenbeschrieb 2.6]

Die Kürzung des Beitrages an die Innosuisse erfordert die Anpassung einzelner Absätze von Artikel 19. Für die Beteiligung der Umsetzungspartner und von Jungunternehmen wird eine Untergrenze der finanziellen Selbstbeteiligung von mindestens 50 Prozent festgelegt (Abs. 2 Bst. d). Eine geringere Eigenleistung der Umsetzungspartner ist auch in Einzelfällen nicht mehr möglich, weshalb der bisherige Absatz 2bis gestrichen wird. Die Kriterien, um vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung zu

45 SR 419.1

46 SR 420.1