Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Bestimmungen zu den anrechenbaren Aufwendungen der jeweiligen Finanzhilfe. Bei Subventionen, die in Form von Pauschalen ausgerichtet werden, wird der Höchstsatz bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt: Es werden höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen einer kostengünstigen Lösung mitfinanziert;

massgebend sind somit Normkosten. Die Höhe der Pauschalen ist periodisch zu überprüfen. Betriebsbeiträge sind eine Form von Pauschalen. Bei Betriebsbeiträgen ist im Spezialerlass zu regeln, woran sich der Bundesbeitrag bemisst (subventionierte Tätigkeit und damit verbundene Kosten). Der Bundesbeitrag soll höchstens 50 Prozent der für diese spezifische Auftragserfüllung notwendigen Betriebskosten betragen. Erbringt die subventionierte Organisation beziehungsweise Einheit nebst der zu fördernden Tätigkeit weitere (gewerbliche) Tätigkeiten, bemisst sich der Bundesbeitrag einzig an den Betriebskosten der subventionierten Leistungen (in der Regel wird diesbezüglich eine Spartenrechnung nötig sein). Kosten für Tätigkeiten, die gemäss den spezialrechtlichen Regelungen nicht förderungswürdig oder nicht förderungsfähig sind, gelten nicht als «Kosten der unterstützten Aufgabe» beziehungsweise nicht als anrechenbare Kosten.

Die Bemessung einer Finanzhilfe ist eng verknüpft mit den Vorgaben zur Eigenleistung der Endempfänger von Finanzhilfen (vgl. Abs. 1 Bst c und d sowie Art. 6 Bst. d). Das Eigeninteresse des Empfängers sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen müssen sich in der finanziellen Beteiligung des Endempfängers widerspiegeln. Was nicht staatlich subventioniert wird, ist vom Empfänger selbst zu finanzieren bzw. der Empfänger hat die notwendige Finanzierung zu organisieren (u.a. durch Finanzierungen bei Dritten, z.B. bei Banken). Dabei gelten Finanzhilfen der Kantone oder der Gemeinden oder von anderweitigen Förderinstitutionen nicht als Eigenleistung im Sinne des SuG. Zwar erfordert die «Einwerbung» weiteren Subventionen (z.B. von Kantonen, Gemeinden) eine Leistung des Empfängers; eine finanzielle Eigenleistung stellt dies jedoch nicht dar.

Die Finanzhilfen können in begründeten Ausnahmefällen höher sein. Dies beispielsweise, wenn der Endempfänger aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage eine Eigenleistung von mindestens 50 Prozent nicht erbringen kann, wie dies bei Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in den ärmsten Ländern der Welt und der humanitären Hilfe der Fall sein kann. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sind höhere Sätze in Aufgabenbereichen in alleiniger Bundeszuständigkeit, wenn bei zukunftsorientierten Investitionen mit hohem gesamtwirtschaftlichen Interesse Investitionsbedarf und Erträge zeitlich stark auseinanderfallen und die Bundesbeiträge den Charakter einer Anschubfinanzierung haben. Solche Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn die Finanzhilfen zeitlich befristet und degressiv ausgestaltet werden. Diese beiden Anforderungen sind in der Regel kumulativ zu erfüllen. Für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Finanzhilfeempfänger, ist eine Befristung mit einem schrittweisen Auslaufen der Finanzhilfe in Bezug auf die Planung und Vorbereitung für die Zeit nach der Subventionierung vorteilhaft: Ein «abrupter» Wegfall von Finanzhilfen wird vermieden und die Empfänger werden angehalten, sich frühzeitig auf die Situation ohne Finanzhilfe einzustellen.

3.13 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199650 (MinöStG)

Artikel 18 [Massnahmenbeschrieb 2.21]

50 SR 641.61