Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Die Rückerstattung der Mineralölsteuer für konzessionierte Transportunternehmen ist in Artikel 18 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) geregelt. Mit der Änderung des MinöStG per 1. Januar 2026 wird im Rahmen der Änderung des CO2-Gesetzes die Rückerstattung der Mineralölsteuer im Ortsverkehr per 1. Januar 2026 (Art. 18

Abs. 1bis), im übrigen konzessionierten Personenverkehr per 1. Januar 2030 (Art. 18 Abs. 1ter) aufgehoben. Durch ein Vorziehen der Aufhebung der Mineralölsteuerrückerstattung im übrigen konzessionierten Personenverkehr wird die Förderung alternativer Antriebe im regionalen Personenverkehr gegenfinanziert. Entsprechend können Artikel 18 Absatz 1bis(Ortsverkehr) und Artikel 18 Absatz 1ter(übriger konzessionierter Personenverkehr) per 1. Januar 2027 aufgehoben werden. Damit werden per 1. Januar 2027 sämtliche Rückerstattungsansprüche für konzessionierte Transportunternehmen – mit Ausnahme der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (vgl. Art. 18 Abs. 2 MinöStG) – aufgehoben. Diese Aufhebung gilt auch für Linien, für welche die Busse aus topografischen Gründen nicht umgerüstet werden können. Die Entwicklung der E-Bus-Technologie ist rasant, eine Umstellung dürfte künftig somit nur noch in Einzelfällen nicht möglich sein.

3.14 CO -Gesetz vom 23. Dezember 201151 2

Artikel 33a [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Absatz 1: Neu sollen die mit dem Bundesgesetz vom 30. September 202252 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) beschlossenen Subventionen statt aus allgemeinen Bundesmitteln aus Erträgen der CO2-Abgabe finanziert werden. Damit das mit dem KlG anvisierte Fördervolumen erreicht werden kann, wird künftig auf die Finanzierung des Gebäudeprogramms aus der CO2-Abgabe, auf die Subventionen an die Erschliessungen indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen, an kommunale und überkommunale räumliche Energieplanung zur Nutzung erneuerbarer Energien, neue und erhebliche Erweiterungen bestehender Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase sowie Anlagen zur Nutzung der Solarthermie verzichtet. Neu fliessen die Mittel aus der CO2-Abgabe somit prioritär in die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen und die Absicherung von Risiken nach dem KlG und in das Impulsprogramm nach dem EnG (Bst. a und b). Im Weiteren werden die Mittel für die Förderung von Geothermieprojekten (Bst. c) und die Äufnung des Technologiefonds (Bst. d) verwendet. Damit bei den Subventionen nach den Buchstaben a und b das mit dem KlG angestrebte Fördervolumen aus der neuen Finanzierungsquelle erreicht werden kann, sollen befristet bis Ende 2031 höchstens 41 Prozent, ab 2032 wieder höchstens ein Drittel des Reinertrags der CO2- Abgabe zweckgebunden verwendet werden. Bis anhin lag der Anteil in allen Jahren bei einem Drittel (max. 450 Mio. Fr.).

Absatz 2: Die Mittel sollen prioritär für die mit dem KlG beschlossenen neuen Finanzhilfen eingesetzt werden. Die jährlichen Erträge aus der Abgabe werden deshalb bis höchstens 400 Millionen Franken hälftig auf Förderungen nach den Buchstaben a und b von Absatz 1 verteilt.

Absatz 3: Sollten die jährlichen Erträge aus der Abgabe 400 Millionen Franken übersteigen, so ist vorgesehen, dass der Mehrertrag hälftig auf Förderungen nach den Buchstaben c und d verteilt wird, wobei für die Förderung nach Buchstabe c ein Höchstbetrag von 30 Millionen Franken und für die Förderung nach Buchstabe d ein Höchstbetrag von 25 Millionen Franken festgelegt ist.

Absatz 4: Können die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig für Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden, dürfen wie bis anhin höchstens

51 SR 641.71; BBl 2024 686

52 SR …; BBl 2022 2403