Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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6.2 Erlassform

Der Entwurf setzt die im TJPG und im GwG vorgesehenen Delegationsnormen um und konkretisiert einige Bestimmungen dieser Gesetze. Der Erlass ergeht in Form einer Verordnung des Bundesrates.

6.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es ist vorgesehen, dass das EJPD in einer technischen Verordnung die Schnittstellenspezifikationen für die unterschiedlichen Schnittstellen von anderen Systemen (insbesondere der Handelsregisterämter, der Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater sowie der zugangsberechtigten Behörden) zum Transparenzregister festlegen wird.

6.4 Datenschutz

Das EJPD (BJ) hat nach Vorgabe der Richtlinien des Bundesrates für die Risikovorprüfung und die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei Datenbearbeitungen durch die Bundesverwaltung vom 28. Juni 2023 die Risikovorprüfung im Rahmen der Schutzbedarfsanalyse des Informations- und Kommunikationsprojektes (IKT-Projekts) vorgenommen. Diese hat ergeben, dass für das Register kein erhöhter Schutzbedarf besteht, für die Tätigkeit der Kontrollstelle hingegen schon. Auf jeden Fall soll das Register so betrieben werden, dass ein erhöhter Schutz gewährleistet ist. Da die Datenbearbeitung im Rahmen eines HERMES-Projekts in agiler Methode erfolgt, wurde die DSFA in Einklang mit den Richtlinien in der Phase der Umsetzung des Registers durchgeführt. Insbesondere wurden Massnahmen technischer und organisatorischer Art zum Schutz der Grundrechte dahingehend definiert, dass eine Verletzung derselben als sehr unwahrscheinlich beurteilt werden kann.

Im Hinblick auf einen möglichen Einsatz von KI im Analysetool der Kontrollstelle wurden in der DSFA zusätzliche Risiken aufgenommen und adressiert. So wurde beispielsweise vorgesehen, dass zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit automatisierter Bewertungen die verwendeten Verfahren, Eingangsdaten und Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Dadurch soll auch eine spätere Prüfung und Rückverfolgbarkeit der Bewertungen gewährleistet werden. Der Umgang mit falscher Erkennung von Merkmalen durch die KI und die entsprechenden Massnahmen, um dem entgegenzuwirken, sind in der DSFA beschrieben. Kommt eine KI zum Einsatz, werden die Daten in einem Rechenzentrum der Bundesverwaltung verarbeitet.

Für den Fall, dass die Kontrollstelle für einen Teil ihrer Tätigkeiten Dritte beauftragen sollte, wurde in der DSFA ein Kapitel zur Auftragsdatenbearbeitung aufgenommen.