Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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SRO, die neu mehr Mitglieder haben werden, steigt. Folglich werden auch die Ressourcen der MROS und der FINMA stärker beansprucht. Für die MROS führt die Unterstellung der Beraterinnen und Berater unter das GwG zu einer Zunahme der Meldungen über meist komplexe Sachverhalte, die einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern. Gleichzeitig muss die MROS diese neue Berufsgruppe sensibilisieren und unterstützen, zumal sie nicht über die Infrastruktur und Mittel verfügt, die den meisten Finanzintermediären zur Verfügung stehen. Die hohe Volatilität dieser Gruppe im Bereich der Meldungen führt zu einer erhöhten und anhaltenden Arbeitsbelastung, auch im Bereich der Amtshilfe. Die MROS schätzt den Personalbedarf im Zusammenhang mit diesen neuen Aufgaben auf 5 Vollzeitstellen, insbesondere für die Analyse und Bearbeitung der zusätzlichen Meldungen sowie für die Amtshilfe und die Sensibilisierung der Beraterinnen und Berater.

5.2 Auswirkungen auf Kantone

5.2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen

Wie bereits in der Botschaft vom 22. Mai 202456 erwähnt, werden die kantonalen Handelsregisterämter eine wichtige Rolle einnehmen in der Umsetzung der neuen Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten Personen. Eine Bezifferung der finanziellen Auswirkungen für die kantonalen Handelsregisterämter ist wie in der Botschaft ausgeführt schwierig. Unbestritten werden aber technische Anpassungen sowie Personalaufwand für die Abwicklung der vereinfachten Meldeverfahren bei den kantonalen Handelsregisterämtern anfallen.

Die vorgesehenen vereinfachten Meldeverfahren – sowohl über die Handelsregisterämter als auch über die elektronische Plattform (Art. 15 und 16) – führen zu einem grösseren Anpassungsbedarf bei der IT-Infrastruktur der Handelsregisterämter. Auch die Vereinfachung der Meldeerfassung der wirtschaftlich berechtigten Personen in den kantonalen Systemen mittels einer Scanning-Lösung verursacht Mehrkosten für die kantonalen Handelsregisterämter. Eine Kostenschätzung für diese technischen Anpassungen und die hierdurch verursachten Mehrkosten befindet sich in Abklärung.

Durch automatisierte Vorgänge soll der Personalaufwand der kantonalen Handelsregisterämter für die Erfassung der Meldung und das Weiterleiten an die registerführende Behörde möglichst tief gehalten werden. Es wird eine möglichst weitgehende Automatisierung angestrebt (zum Beispiel automatische Ergänzung der Meldenummer des SHABs, sobald die Publikation erfolgt ist, einfache Erfassung der Meldung im System mittels Scanning, etc.). Die Aktualisierung von Amtes wegen durch die registerführende Behörde der im Transparenzregister eingetragenen Daten der Rechtseinheiten (Firma und Rechtsform) und der Personendaten der wirtschaftlich berechtigten Personen mittels Abgleiches mit dem Handelsregister und weiteren Datenbanken soll zusätzlich für Erleichterungen beim Personalaufwand der kantonalen Handelsregisterämter sorgen, da in diesen Fällen die Meldepflicht für Rechtseinheiten und somit die Bearbeitung von Meldungen entfällt. Trotz all dieser Bemühungen ist mit einem personellen Mehraufwand, insbesondere in der Einführungsphase, zu rechnen. Das Parlament hat die im bundesrätlichen Entwurf zum TJPG vorgesehene Pflichten für Gesellschaften, die Treuhandverhältnisse den Handelsregisterämtern zu melden (Art. 17 und 18 E-TJPG), gestrichen. Entsprechend wird diesbezüglich kein Mehraufwand für die Handelsregisterämter entstehen.

Nach eingehender Prüfung der gesetzlichen Grundlagen steht fest, dass das TJPG keinen Raum für eine Anpassung der Verordnung vom 6. März 202057 über die Gebühren für das Handelsregister lässt. Das TJPG sieht vor, dass die Eintragung im Transparenzregister

56BBl 2024 1607

57 SR 221.411.1