Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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gebührenfrei ist (Art. 41 Abs. 1 TJPG). Daraus folgt, dass auch eine Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über das kantonale Handelsregisteramt gebührenbefreit ist.

5.2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung

Die in der Teilrevision des GwG vorgesehenen Massnahmen werden für Kantone mit einem Amtsnotariat oder gemischten System (sowohl Amtsnotariat als auch freiberufliches Notariat) Kosten verursachen. Die Umsetzung der Regelung wird für die Amtsnotarinnen und Amtsnotare selbst Kosten mit sich bringen. Hinzu kommt der Arbeitsaufwand für die Aufsichtstätigkeit über die Amtsnotarinnen und Amtsnotare, welche kantonale Ressourcen beansprucht. Dieser Aufwand konnte nicht geschätzt werden, da die Unterstellung des Amtsnotariats vom Parlament beschlossen und daher nicht in die Regulierungsfolgeabschätzung im Anhang zur Vernehmlassungsvorlage vom 30. August 2023 einbezogen wurde.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.3.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen

Bezüglich der Auswirkungen auf die Volkswirtschaft wird im Grundsatz auf die Aussagen in der Botschaft vom 22. Mai 202458 verwiesen.

Die TJPV berücksichtigt insbesondere, dass die Erfassung der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen für die Rechtseinheiten möglichst einfach und effizient erfolgen können soll. Die vereinfachten Meldeverfahren für Schweizer GmbHs (Art. 15) und Einpersonen-Aktiengesellschaften (Art. 16) ermöglichen zum Beispiel eine Meldung, ohne dass die gesamten dem Handelsregisteramt bereits eingereichten Angaben zur Gesellschaft und den wirtschaftlich berechtigten Personen nochmals zuhanden des Transparenzregisters wiederholt werden müssen. Die von der registerführenden Behörde zur Verfügung gestellte Webapplikation soll den Rechtseinheiten ebenfalls die Meldung erleichtern, genauso wie die Gestaltung der Meldungserfassung über EasyGov. Indem die im Transparenzregister eingetragenen Informationen zu den Rechtseinheiten durch Abgleich mit den Handelsregisterdaten und anderen Datenbanken automatisch aktualisiert werden und der Meldeaufwand für die Gesellschaften in diesen Fällen entfällt, soll der administrative Aufwand der Rechtseinheiten entsprechend verringert werden.

Das Parlament hat entschieden, dass entgegen dem Gesetzesentwurf des Bundesrates, die Vereine und Stiftungen nicht meldepflichtig sein sollen. Entsprechend wird ihnen auch kein Meldeaufwand entstehen.

5.3.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung

Die Teilrevision des GwG und der GwV hat das Ziel, effektiver gegen Geldwäscherei vorzugehen und damit die Integrität des Schweizer Finanzplatzes zu stärken. Diese Massnahmen fördern die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des schweizerischen Finanzplatzes. Ausserdem liegen die Wahrung der Integrität der Finanzintermediäre, der Beraterinnen und der Berater sowie des Schweizer Finanzplatzes nicht nur im Interesse des Finanzplatzes, sondern des gesamten Wirtschaftsstandorts. Wenn die Schweiz die internationalen Empfehlungen einhält, sinkt zudem die Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlichen Gegenmassnahmen und erhöht sich die Rechtssicherheit.

Die Teilrevision des GwG sieht verschiedene Massnahmen vor, insbesondere die Unterstellung bestimmter Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Strukturierung von Gesellschaften oder Stiftungen sowie Immobilientransaktionen unter das GwG. Die Anzahl

58 BBl 2024 1607