Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen

Zum jetzigen Zeitpunkt haben insgesamt 96 Staaten ein Register mit Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeführt8.

Die EU hat im Jahr 2024 neue Vorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet9. Diese sind noch im selben Jahr in Kraft getreten und gilt in der gesamten EU ab Juli 2027 bzw. muss bis dann im nationalen Recht umgesetzt werden.

Gemäss der Richtlinie (EU) 2015/849 hat jeder Mitgliedstaat ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Die neue Verordnung 2024/1624 enthält nun präzisere, in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich umzusetzende Bestimmungen über die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die von den Gesellschaften einzuholenden und im Register einzutragenden Informationen sowie die Vorschriften für den Zugang zum Register.

Sämtliche juristischen Personen, inklusive Stiftungen und Vereine, sind davon betroffen und müssen sich in das Zentralregister ihres Sitzstaates eintragen; diese Pflicht gilt auch für Rechtsvereinbarungen und Trusts.

Artikel 51–61 Verordnung 2024/1624 legen dementsprechend fest, wer der wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft, einer anderen juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung wie einem Trust ist. Die darin enthaltenen Definitionen decken sich nicht vollständig mit denjenigen des TJPG oder der TJPV, welche die bestehenden Regelungen der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung übernehmen. Im EU-Recht ist die Pflicht zur Identifizierung von Personen weiter gefasst, insbesondere aufgrund folgender Regelungen:

- EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für bestimmte Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken ausgesetzt sind, einen Schwellenwert von unter 25 % (bis zu 15 %) vorzusehen (Art. 52 Abs. 2);

- Indirekte Beteiligungen werden durch Multiplikation der Beteiligungen entlang der Kontrollkette berechnet (Art. 52 Abs. 1);

- Bei juristischen Personen, die Express-Trusts ähneln, einschliesslich Stiftungen, werden die Gründerinnen und Gründer, die Mitglieder des Leitungsorgans sowie die Begünstigten identifiziert (Art. 57). Artikel 62 enthält die Angaben, welche die juristischen Personen über die wirtschaftlichen Eigentümer beschaffen müssen. Dazu gehören insbesondere Vor- und Nachname, Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeiten und Nummer des Ausweisdokuments jedes wirtschaftlichen Eigentümers. Die juristische Person muss auch über Informationen zur Eigentümer- und Kontrollstruktur verfügen, darunter über den Namen sowie die Kennnummer der einzelnen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Teil dieser Struktur sind, und über eine Beschreibung der Beziehungen zwischen ihnen sowie der auf jeder Ebene gehaltenen Beteiligung.

8 Für weitere Informationen vgl. Kapitel 3 der Botschaft vom 22. Mai 2024, BBl 2024 1607.

9 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. L, 19.6.2024, und Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. L, 19.6.2024.