Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Erläuternder Bericht zur ...

2 Indirekte Kontrolle

2.1 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale Kontrollkette)

Beschreibung:

Personen 1, 2 und 3 halten je 20 % der Aktien der A AG. Person 4 ist alleiniger Aktionär der B AG. Die B AG hält 40 % der Aktien der A AG.

Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per-

sonen:

- Personen 1 bis 3 liegen mit ihren Kapitalanteilen von je 20 % unter dem Schwellwert von 25 % und sind daher keine wirtschaftlich berechtigten Personen der A AG. Sie müssen somit nicht gemeldet werden.

- Als wirtschaftlich berechtigte Person an der A AG gilt die Person 4, welche 100 % (d.h. mehr als 50 %) der B AG hält, die ihrerseits 40 % (d.h.

mehr als 25 %) der A AG hält (vertikale Kontrollkette).

- Die indirekte Kontrolle ergibt sich daraus, dass zwischen der Person 4 und der A AG noch die B AG zwischengeschaltet ist.

- Als Umfang der Kontrolle ist 40 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.

Meldung an Transparenzregister

Wirtschaftlich berechtigte Person Person 4

Kontrollart Beteiligung (indirekt)

Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %

Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig-

keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat