Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
2.2 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung an mehreren Rechtseinheiten (horizontale Kontrollkette)
Beschreibung:
Personen 1-7 halten jeweils 10 % der Aktien der A AG. Person 6 ist alleinige Aktionärin der B AG und der C AG. Die B AG hält 10 % und die C AG 20 % der Aktien der A AG.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per-
sonen:
- Personen 1-7 sind keine wirtschaftlich berechtigten Personen der A AG, da keine von ihnen eine Beteiligung von mind. 25 % erreicht. Sie müssen daher nicht gemeldet werden.
- Person 6 hält 100 % des Kapitals an der B AG und 100 % des Kapitals an der C AG (d.h. jeweils mehr als 50 %). Die Beteiligungen der B AG (10 %) und der C AG (20 %) an der A AG sind zusammenzurechnen, so dass Person 6 insgesamt eine Beteiligung von 30 % an der A AG hält (d.h. mehr als 25 %). Sie ist somit die wirtschaftlich berechtigte Person der A AG (horizontale Kontrollkette).
- Als Umfang der Kontrolle ist 30 % zu melden, d.h. der Umfang des Totals der Beteiligungen der B AG und der C AG an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandverhältnis in der Kontrollkette. Da die Kontrolle über nur eine Zwischenstufe ausgeübt wird, müssen die Gesellschaften, die Teil der Kontrollkette sind (B AG und C AG), nicht gemeldet werden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 6
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig-
keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat