Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Erläuternder Bericht zur ...

2.3 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale Kontrollkette)

Beschreibung:

Personen 1 und 2 halten je 20 % der Aktien der C AG. Person 3 hält 60 % der Aktien der C AG. Die C AG kontrolliert die B AG, da sie das Recht hat, die Mitglieder ihres Verwaltungsrats zu bestellen. Die B AG hält 100 % der Aktien der A AG.

Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per-

sonen:

- Personen 1 und 2 halten je 20 % der Aktien der C AG. Ihre Beteiligung liegt unterhalb des Schwellenwertes von 50 %; (indirekte Kontrolle) sie sind nicht als wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden.

- Person 3 kontrolliert die Gesellschaft C AG (Beteiligung von mehr als 50 %), welche ihrerseits die Gesellschaft B AG kontrolliert (Kontrolle auf andere Weise), die ihrerseits wiederum die Gesellschaft A AG kontrolliert (Beteiligung von mehr als 25 %). Person 3 ist daher die wirtschaftlich berechtigte Person der A AG und muss gemeldet werden.

- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandverhältnis in der Kontrollkette. Da die Kontrollkette zwei Zwischenstufen (C AG und B AG) aufweist, muss die Kette gemeldet werden.

- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.

Meldung an Transparenzregister

Wirtschaftlich berechtigte Person Person 3

Kontrollart Beteiligung (indirekt)

Umfang > 75 %

Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig-

keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat

Kontrollkette A AG

 B AG

Informationen über die B AG: Firma und UID

 C AG

Informationen über die C AG: Firma und UID