Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Erläuternder Bericht zur ...

Beschreibung:

Person 1 hält 30 % und Person 2 hält 70 % der Stimmrechte der B AG, die alleinige Aktionärin der A AG ist.

Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Perso-

nen:

- Person 1 ist keine wirtschaftlich berechtigte Person der A AG, da sie nur 30 % des Kapitals an der B AG hält und daher unter dem Schwellwert von 50 % liegt. Sie muss daher nicht gemeldet werden.

- Person 2 ist die wirtschaftlich berechtigte Person der A AG, da sie 70 % der Stimmrechte an der B AG hält (d.h. mehr als 50 %) und B AG ihrerseits 100 % (d.h. mehr als 25 %) der A AG hält. Person 2 ist daher zu melden.

- Die indirekte Kontrolle ergibt sich daraus, dass zwischen der Person 2 und der A AG noch die B AG zwischengeschaltet ist.

- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.

Meldung an Transparenzregister

Wirtschaftlich berechtigte Person Person 2

Kontrollart Beteiligung (indirekt)

Umfang > 75 %

Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig-

keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat