Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
Beschreibung:
Person 1 hält 30 % und Person 2 hält 70 % der Stimmrechte der B AG, die alleinige Aktionärin der A AG ist.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Perso-
nen:
- Person 1 ist keine wirtschaftlich berechtigte Person der A AG, da sie nur 30 % des Kapitals an der B AG hält und daher unter dem Schwellwert von 50 % liegt. Sie muss daher nicht gemeldet werden.
- Person 2 ist die wirtschaftlich berechtigte Person der A AG, da sie 70 % der Stimmrechte an der B AG hält (d.h. mehr als 50 %) und B AG ihrerseits 100 % (d.h. mehr als 25 %) der A AG hält. Person 2 ist daher zu melden.
- Die indirekte Kontrolle ergibt sich daraus, dass zwischen der Person 2 und der A AG noch die B AG zwischengeschaltet ist.
- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 2
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang > 75 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig-
keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat