Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Mindeststandard für alle diese Staaten. Die Vereinigten Staaten bilden eine Ausnahme und haben keine regulatorischen Anforderungen für Berufe ausserhalb des Finanzsektors im Sinne der FATF-Empfehlungen, insbesondere für juristische und buchhalterische Berufe.

3 Umsetzungsfragen

3.1 Überprüfung Formvorschriften

Die Meldungen an das Register müssen prinzipiell in elektronischer Form über die elektronische Plattform EasyGov erfolgen. Für das elektronische Verfahren ist eine Authentifizierung über diese Plattform erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Rechtseinheiten Meldungen auch über das Handelsregister vornehmen. Die Anmeldung beim Handelsregister kann nach den Vorgaben der HRegV ebenfalls in elektronischer Form, d. h. über die elektronische Übermittlung (Art. 12b f. HRegV), oder in Papierform eingereicht werden. Um die Erfassung der verlangten Daten zu erleichtern, stellt die registerführende Behörde eine elektronische Erfassungshilfe in Form einer Webapplikation zur Verfügung. Diese Webapplikation ermöglicht es den meldenden Rechtseinheiten, ihre Informationen auf einfachem Weg ähnlich wie bei der elektronischen Plattform EasyGov zu erfassen. Nach der Erfassung kann aus den Daten ein PDF generiert werden, das unterzeichnet und dem zuständigen Handelsregisteramt eingereicht werden muss. Dieses leitet die Meldung sodann dem Transparenzregister weiter, allerdings ohne diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (Art. 11 Abs. 3 TJPG).

Die Kommunikation der registerführenden Behörde mit der meldepflichtigen Rechtseinheit soll prinzipiell elektronisch erfolgen. Die registerführende Behörde wird deshalb mit der betreffenden Rechtseinheit standardmässig über die elektronischen Plattform EasyGov kommunizieren. Letztere muss sich zu diesem Zweck auf EasyGov registrieren, insofern sie nicht bereits registriert ist. Bei der Anmeldung kann die Rechtseinheit aber auch angeben, dass sie stattdessen die Mitteilungen in Papierform erhalten möchte.

Die Bestellung von Registerauszügen ist ebenfalls elektronisch über EasyGov möglich.

Bei Verwaltungsverfahren gelten für die Modalitäten der Informationsübermittlung die Verwaltungsverfahrensregeln (vgl. Art. 21a und 34 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 198611[VwVG] sowie die Verordnung vom 18. Juni 201012 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens).

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen

Art. 1

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 TJPG müssen juristische Personen ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen. Diese Anforderung gilt nicht nur für juristische Personen ausländischen Rechts, sondern auch für die weiteren vom Bundesrat bestimmten Rechtseinheiten; dieser berücksichtigt dabei die internationalen Empfehlungen zur Transparenz für Steuerzwecke (vgl. Art. 2 Abs. 3 TJPG).

11 SR 172.021

12 SR 172.021.2