Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

Verweis auf die bewährten Kontrollkriterien des Art. 963 Abs. 2 OR wird ein einheitlicher Kontrollbegriff verankert. Die Art. 2 und 3 E-TJPV sind anzupassen, um den erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit (gerade im strafbewehrten Bereich) nachzukommen.

AMAS, COPTIS machen darauf aufmerksam, dass die TJPV den strukturellen Besonderheiten von kollektiven Kapitalanlagen und ihren Instituten (insb. Fondsleitungen) in gewissen Regelungsbereichen nicht angemessen Rechnung trage. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kollektive Anlagegefässe nicht wie gewöhnliche juristische Personen behandelt werden können und die Anleger nicht als herkömmliche Gesellschafter bzw. Aktionäre gelten sollten. Diese Differenzierung sei auf Gesetzesstufe bei gewissen Regelungsansätzen adäquat umgesetzt worden (u.a. bei den Spezialbestimmungen zur SICAV; Art. 5 TJPG), müsse aber auf Verordnungsstufe konsequent nachvollzogen werden. Entsprechend rechtfertigen sich in gewissen Konstellationen besondere Ausnahmen, Präzisierungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Regelung kollektiver Kapitalanlagen.

Swiss Startup verlangt eine Präzisierung der Begriffe "Kontrolle auf andere Weise" und "Kontrolle in gemeinsamer Absprache" (Art. 3 und 5 TJPV), die enger gefasst werden müssen, um Rechtsunsicherheit für Startups zu vermeiden. Ferner müsse die Verordnung risikobasiert ausgestaltet werden, um Startups mit geringem Risiko von unverhältnismässigen Pflichten zu entlasten.

Art. 2 TJPV (Kontrolle durch Beteiligung)

economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-

handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, HIVBE, VbN, AGN bemängeln, dass die

Begriffe der wirtschaftlich berechtigten Person in der TJPV (Art. 2 und 3 TJPV), im Geldwäschereigesetz (Art. 2a Abs. 3 GwG) sowie in der Geldwäschereiverordnung-FINMA nicht deckungsgleich seien. Eine Harmonisierung bzw. eine klare Abgrenzung dieser Definitionen würde die Rechtsklarheit erhöhen und Inkonsistenzen im Regulierungsrahmen vermeiden. Der Begriff «Rechtseinheit» sei zudem durchgängig zu verwenden und die Regelung ausdrücklich auf ausländische Rechts- und Organisationseinheiten analog anzuwenden. Kontrollverhältnisse ausserhalb von Beteiligungsstrukturen sind der Kontrolle auf andere Weise zuzuordnen, wodurch bestehende gesetzliche Inkonsistenzen sachgerecht entschärft werden können.

Auch SVV, SATC, STEP, Eurospider weisen auf die abweichenden Definitionen der wirtschaftlich berechtigten Person in den verschiedenen Erlassen hin (Art. 2 und 3 Entwurf TJPV, Art. 2a Abs. 3 GwG, GwV-FINMA). Eine Harmonisierung der Definition wäre im Interesse der Regulierungsadressaten, der Rechtsanwendung und damit der Rechtssicherheit angezeigt.

SBVg, BärKarrer, Homburger, VISCHER werfen die Frage auf, ob die Schwelle für die indirekte Kontrolle nicht konsequent als «mehr als 50 Prozent» und nicht bereits als «mindestens 50 Prozent» festgelegt werden sollte. Nach geltender Praxis wird im Rahmen der VSB 20 sowie im europäischen Recht die indirekte Kontrolle ab «mehr als 50 Prozent» angenommen. Die Wahl der Schwelle «mindestens 50 Prozent» würde dazu führen, dass Beteiligungen von genau 50 Prozent als kontrollbegründend gelten, was in der bisherigen Praxis nicht zwingend der Fall war. Dies hätte systematisch unterschiedliche Ergebnisse für identische Beteiligungskonstellationen zur Folge. Vor diesem Hintergrund wäre eine Klarstellung hilfreich, ob bewusst von den geldwäschereirechtlichen Standards abgewichen werden soll, oder ob eine Angleichung an das bisherige Verständnis der indirekten Kontrolle, also «mehr als 50 Prozent», vorgesehen ist.

VSPB erachtet die Definition einer indirekten Beteiligung in Abs. 3 mit Hinweis auf die Beispiele auf S. 64 und 70 des Erläuternden Berichts als nicht angemessen. Sie folge auch nicht