Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
Umschreibung der Kontrolle auf andere Weise aufzunehmen, als dies im OR generell vorgesehen ist. Der Begriff der "Kontrolle auf andere Weise" im Sinne des TJPG sei daher am bewährten Kontrollbegriff von Art. 963 Abs. 2 OR auszurichten und es wird vorgeschlagen, in Abs. 1 einen entsprechenden Verweis aufzunehmen. Damit könnten Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 Bst. a-e ganz oder teilweise gestrichen werden.
SwissHoldings moniert ausserdem, Abs. 1 Bst. c sei inkonsistent: So sei das Erwirken eines Entscheides, die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft zu bewirken, kein Merkmal für Kontrolle, da die Generalversammlung über Dividendenausschüttung beschliesse (Art. 698 OR). Aus dem Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu beantragen (Art. 699 OR), könne angesichts der gesetzlichen Erfordernisse (5 bzw. 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte) keine Kontrolle abgeleitet werden. Bst. c sei somit unzutreffend und zu streichen bzw. anzupassen. Zudem führe die in der TJPV enthaltene Definition der Kontrolle und der Kontrolle eines börsenkotierten Unternehmens über seine Tochtergesellschaft zu einem unlösbaren Widerspruch zum Gesetz. Wieso bei börsenkotierten Unternehmen deren Tochtergesellschaften erst bei einer 75%-Beteiligung vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen werden sollten, wenn doch das börsenkotierte Unternehmen seine Töchter schon vorher kontrolliert – wie im OR definiert und im Entwurf TJPV ebenso vorgeschlagen wird – sei nicht erklär- und lösbar. Der Begriff «Kontrolle» müsse im Kontext des Gesetzes für jede Situation gleich definiert und ausgelegt werden.
SBVg erachtet es ferner als wichtig, klarzustellen, dass eine Person, die über eine Vollmacht für die Konten einer Gesellschaft verfügt oder Bankaufträge erteilen kann, nicht automatisch als wirtschaftlich berechtigt gelten dürfe, ein solcher Umstand aber als Hinweis auf eine mögliche Form der tatsächlichen Kontrolle gewertet werden könne. Aus Sicht der Finanzintermediäre dürfen solche Hinweise nicht zu einer generellen Verpflichtung führen, bei jeder Vollmacht zugunsten einer Drittperson zusätzliche Abklärungen zur Kontrolle auf andere Weise vorzunehmen.
economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-
handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, HIVBE, VbN, AGN möchten den Begriff
«Gesellschaft» konsequent durch jenen der Rechtseinheit ersetzen und die Regelung auch auf Rechts- und Organisationseinheiten nach ausländischem Recht anwenden. Der Kontrollbegriff muss auf die tatsächliche Ausübung massgebenden Einflusses abstellen und deutlich machen, dass sich solche Einflussmöglichkeiten in der Regel aus Verträgen, statutarischen Regelungen oder gesetzlichen Vertretungsverhältnissen ergeben; die Regelung zu Vetorechten sei trotz gesellschaftsrechtlicher Besonderheiten beizubehalten, um auch ausländische Strukturen sachgerecht zu erfassen.
VISCHER gibt zu bedenken, dass ein Aktionärbindungsvertrag nur dann dazu führen sollte, eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, wenn sie durch den Aktionärbindungsvertrag Kontrolle erlangt und nicht bereits, wenn sie sich bezüglich Stimmrechte abstimmt. Wenn sie sich abstimmen müsse, habe sie gerade keine Kontrolle. Soweit eine Präzisierung nicht praktikabel ist, sollte auf diese Definition verzichtet werden.
VPAG fände es sinnvoll, in Abs. 2 Bst. b den Begriff «Darlehen» (siehe OR Art. 312 ff.) statt «Schuldinstrumente, wie Wandelanleihen oder partiarische Darlehen» zu verwenden.
UniL-CEDIDAC bemängelt, dass Abs. 2 nicht konkret genug sei, um den Adressaten der Meldepflicht zu ermöglichen, zweifelsfrei festzustellen, ob sie dieser unterliegen oder nicht. Insbesondere wenn klar ist, dass formelle oder informelle Vereinbarungen zwischen Aktionären,