Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
Finanzinstrumente oder familiäre Bindungen eine Ausübung der Kontrolle nur «unter Berücksichtigung der Merkmale der Gesellschaft und der Umstände» begründen, sei es praktisch unmöglich, zu bestimmen, in welchen Fällen dies zutreffe. Die einzigen Fälle, die relevant erscheinen, sind diejenigen unter Bst. c und e, also das Vorliegen von satzungsmässigen (oder gleichwertigen) Bestimmungen oder eines Treuhandverhältnisses.
SBVg, VSPB, GCO regen zudem an, in Abs. 2 Bst. d auf die bereits etablierte Terminologie in anderen Erlassen zurückzugreifen, etwa auf den Begriff der «nahestehenden Personen» im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GwV oder der «familiär verbundenen Personen» im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG. Dies würde die Kohärenz erhöhen und Auslegungsfragen reduzieren.
VSV verlangt die ersatzlose Streichung von Abs. 2.
AMAS, COPTIS erachten es als wünschenswert, wenn auch Tochtergesellschaften von börsenkotierten vertraglichen Anlagefonds, die zu mindestens 75% von börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, was in der TJPV entsprechend wiederzugeben sei. Ferner seien Kommanditgesellschaften für Kollektive Kapitalanlagen (KmGK) – analog Art. 5 TJPG bei der SICAV (nur Unternehmeraktionäre können als wirtschaftlich berechtigte Personen einer SICAV identifiziert werden, nicht hingegen die Anleger bzw. Anlegeraktionäre) – nur eingeschränkt dem TJPG unterstellt. Eine entsprechende Einschränkung sollte auch bei der KmGK gelten. Auch dort sollten nur Komplementäre als wirtschaftlich berechtigte Personen identifiziert werden müssen, nicht hingegen die Kommanditäre (Anleger), was in der TJPV entsprechend klargestellt werden müsse.
Art. 4 TJPV (Treuhandverhältnisse)
SBVg führt aus, dass entgegen Art. 4 weder Art. 2a Abs. 3 GwG noch Art. 20ff. VSB 20 eine Pflicht für Finanzintermediäre vorsehen, im Rahmen der Abklärung der wirtschaftlich berechtigten Personen an einer operativ tätigen juristischen Person allfällige Treuhandverhältnisse im Aktionariat zu prüfen. Diese konzeptionelle Abweichung führe systematisch zu Unterschieden zwischen der Dokumentation der Finanzintermediäre und den Einträgen im Register. Daraus könne auf keinen Fall eine Pflicht zur Meldung eine Diskrepanz entstehen. Eine Definition, die gezielt jene Treuhandkonstellationen erfasst, die unter geldwäschereirechtlichen Aspekten tatsächlich relevant sind, wäre zielführender.
BärKarrer, Homburger weisen darauf hin, dass «auf fremde Rechnung» nicht passend sei, zumal auch treuhänderisch tätige Organpersonen oftmals eine Vergütung von der Gesellschaft beziehen. Vielmehr sei massgebend, ob ein Mandatsverhältnis mit einem Dritten bestehe. Abs. 1 sei entsprechen anzupassen («im Auftrag eines Dritten» statt «in ihrem oder seinem Namen und auf fremde Rechnung»).
CGO bemängelt, dass der Wortlaut von Abs. 2 keine angemessene Erfassung der Treuhandverhältnisse erlaube und deshalb mit einem Hinweis auf die Ausübung von Vermögensrech-
ten und/oder Gesellschaftsrechten, einschliesslich Stimmrechten, zu ergänzen sei.
economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-
handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, VbN, VSV, AGN verlangen die ersatzlose
Streichung der Regelung zu Treuhandverhältnissen, da entsprechende Konstellationen durch die allgemeinen Kontrolltatbestände bereits abgedeckt seien und als vertragliche Vereinbarung keine eigenständige Kategorie wirtschaftlicher Kontrolle darstellen.