Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
der gleichen Logik wie das GwG und die VSB, die einen mathematischen und wirtschaftlichen Ansatz verfolgen. Dies führe zu Abweichungen in den Angaben der Finanzintermediäre.
SwissHoldings rügt, dass der Begriff der Kontrolle in Art. 4 TJPG bereits definiert sei und sich der Regelungsauftrag des Bundesrates auf die Präzisierung der indirekten Kontrolle sowie der Kontrolle auf andere Weise (Delegationsnorm in Art. 6 TJPG) zu beschränken habe. Somit seien die Ausführungen in Abs. 1 überflüssig, da es dafür keine Delegationsnorm gebe. Die Präzisierung zur Kontrolle auf andere Weise müsse im Einklang mit bereits geltendem Recht sein, um widersprüchliche Rechtsbegriffe zu verhindern und Rechtsunsicherheit vorzubeugen.
VSV verlangt die ersatzlose Streichung von Abs. 3, da die Bestimmung in ihrer Logik nicht nachvollziehbar sei und dazu führe, dass jede noch so geringfügige Beteiligung in der Beteiligungskette zu einer wirtschaftlichen Berechtigung führe.
UniL-CEDIDAC weist darauf hin, dass der Begriff des Kapitals für Genossenschaften nicht angemessen sei, da diese nicht unbedingt über Kapital verfügten, und die Stimmrechte wegen des Grundsatzes der offenen Tür nicht absolut festgelegt werden könnten. In der Praxis dürfte es vereinzelt vorkommen, dass ein Genossenschafter mehr als 25 % der Stimmrechte halte, aber es seien Absprachen zwischen Genossenschaftern möglich, die eine Meldepflicht nach sich ziehen würden. Die vorgeschlagene Regelung könne für Genossenschaften Schwierigkeiten bei der Anwendung mit sich bringen, was im Hinblick auf die Sanktionsregelung bei der Beurteilung der Frage, ob ein möglicher Verstoss gegen gesetzliche Verpflichtungen vorsätzlich begangen wurde oder nicht, zu berücksichtigen sei.
Art. 3 TJPV (Kontrolle auf andere Weise) ZH, SBVg, SGV, VSPB, SATC, STEP, SPA, BärKarrer, Homburger weisen darauf hin, dass
sich die Ausführungen im Erläuternden Bericht, wonach die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person sowohl über die Beteiligungsverhältnisse als auch über eine Kontrolle auf andere Weise parallel zu prüfen sei, materiell von der heutigen Praxis der Finanzintermediäre unterscheide. Nach Art. 2a Abs. 3 GwG und der VSB 20 wird die Kontrolle über eine operativ tätige juristische Person im Rahmen eines dreistufigen Kaskadenansatzes abgeklärt. Eine Prüfung auf andere Weise erfolge erst dann, wenn auf der ersten Stufe keine natürliche Person mit einer Stimm- oder Kapitalbeteiligung von mindestens 25 Prozent ermittelt werden könne. Art. 4 TJPG entspricht Art. 2a Abs. 3 GwG und legt damit ebenfalls eine alternative und nicht eine parallele Prüfung nahe. Auch die Botschaft zum TJPG enthalte keinen Hinweis auf eine vom Kaskadenansatz abweichende Auslegung. Der Erläuternde Bericht begründet die abweichende Auslegung damit, dass die betroffene Gesellschaft – anders als ein Finanzintermediär – jederzeit müsse feststellen können, wer tatsächlich die Kontrolle ausübe. Dieser Gedanke ist sachlich zwar nachvollziehbar, doch werden die in Art. 3 beschriebenen Konstellationen der Kontrolle auf andere Weise für dem TJPG unterstellte juristische Personen in der Praxis kaum möglich sein, so etwa bei Familienunternehmen. Eine parallele Abklärungspflicht hätte auch Auswirkungen auf die im Register eingetragenen wirtschaftlich berechtigten Personen und dürfte zu Unterschieden zwischen den bei Finanzintermediären dokumentierten Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person und den Einträgen im Register führen. Sollte eine solche Pflicht tatsächlich vorgesehen werden, ist sicherzustellen, dass ein sachgerechter Umgang mit diesen Abweichungen gewährleistet wird.
SwissHoldings, BärKarrer, Homburger verweisen auf Art. 963 Abs. 2 OR, der bereits einen
Begriff für die indirekte Kontrolle bzw. für die Kontrolle auf andere Weise vorgebe. Deshalb sei es unvorteilhaft, eine neue Definition einführen zu wollen, und dadurch in der TJPV eine andere