Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
Art. 5 TJPV (Handeln in gemeinsamer Absprache)
BärKarrer, Homburger regen an, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und klarzustellen, dass das Bestehen eines Aktionärsbindungsvertrages oder einer Vereinbarung betreffend Managementbeteiligungen per se noch keine gemeinsame Absprache darstelle. Vielmehr sollte das Vorliegen eines Vertrages nur dann bzw. nur für diejenigen Personen zu einer relevanten gemeinsamen Absprache führen, welche durch diese die gemeinsame Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne des Kartellrechts erlangen. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff des Handelns in gemeinsamer Absprache im Finanzmarktrecht bereits etabliert ist, sollte die Bestimmung redaktionell an die Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung angeglichen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA). Ferner sei mit einer Safe-Haven-Regelung für Kleinaktionäre klarzustellen, dass Personen, die weder direkt noch indirekt 5 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft halten, bei Vorliegen eines Aktionärsbindungsvertrages nicht als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten.
economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-
handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, HIVBE, VbN, AGN möchten auch hier
den Begriff «Gesellschaft» durch jenen der Rechtseinheit ersetzen und den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Rechts- und Organisationseinheiten nach ausländischem Recht ausdehnen. Der materielle Tatbestand des Handelns in gemeinsamer Absprache sei unverändert beizubehalten und weiterhin an der im Kapitalmarktrecht etablierten Umschreibung der gemeinsamen Kontrollausübung auszurichten.
Weitere Anliegen zu Abschnitt 2
ZH, SBVg, SATC, STEP, VAV, LenzStaehelin machen auf jene Konstellation aufmerksam, in denen ein dem TJPG unterstelltes Unternehmen von einem nicht unterstellten oder ausgenommenen Unternehmen kontrolliert wird. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten hierzu eine Regelung. Aus Sicht der Praxis erschiene es sachgerecht, dass die TJPV klarstellt, dass in solchen Konstellationen kein Durchgriff auf natürliche Personen erfolgt und stattdessen die kontrollierende Rechtseinheit als wirtschaftlich berechtigte Person einzutragen ist.
Des Weiteren sollte in der TJPV geklärt werden, wie Unternehmen mit im Ausland ansässigen Vereinen und Stiftungen in einer Kontrollkette umzugehen haben. Da diese Rechtseinheiten in der Schweiz nicht in den Anwendungsbereich des TJPG fallen, ist unklar ob und wenn ja, welche natürlichen Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden müssen. LenzStaehelin schlägt vor, bei Stiftungen und Vereinen, die indirekt eine Rechtseinheit kontrollieren, deren wirtschaftlich berechtigten Personen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln von Art. 4 TJPG zu identifizieren seien. Bei Trusts wäre gestützt auf Art. 6 TJPG eine differenziertere und verhältnismässige Regelung erforderlich, die die Art des Trusts und den Status der Begünstigten berücksichtigt.
VISCHER würde es begrüssen, wenn der Begriff der Kontrolle auf andere Art und Weise, soweit dies möglich ist, präzisiert wird, um so die Anwendung in der Praxis zu vereinfachen. Die vorgeschlagene Definition gehe weit über das hinaus, was zur Kontrolle über eine Gesellschaft führe, und was im Rahmen der VSB 20 als Kontrolle verstanden werde. Zu welchen Problemen der Vorschlag in der Praxis führen kann, zeigt das Beispiel auf S. 15 des Erläuternden Berichts. Die Wahrnehmung der beteiligten Personen dürfte sehr unterschiedlich sein.
CP schlägt eine Senkung der Schwellenwerte für die beherrschende Beteiligung von 25 auf 15 Prozent vor. Im Gegenzug sollten jedoch die vom Finanzintermediäre durchzuführenden Formalitäten und Prüfungen wesentlich vereinfacht werden, wenn dieser von seinem Kunden eine Erklärung erhält, die diesen verpflichtet, die wirtschaftlich berechtigten Personen von