Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

Beteiligungen vom mehr als 15 Prozent anzugeben. Damit würden die Sorgfalts- und Meldepflichten nur greifen, wenn keine solche Erklärung vorliegt, die den betreffenden Kunden gegenüber den zuständigen Behörden rechtlich verpflichtet. Dies würde wahrscheinlich zu einer erheblichen Erleichterung der Pflichten der Finanzintermediäre führen.

3. Abschnitt: Pflichten der Gesellschaft

Art. 6 TJPV (Informationen über die Art und den Umfang der Kontrolle)

OW, ZH erachten es für angezeigt, dass analog Art. 120 FinfraG dargelegt werden muss, ob die Beteiligung am Unternehmen 25, 33⅓, 50, 66⅔ oder 75% der Stimmrechte erreicht bzw. diese unter- oder überschreitet.

VD moniert, dass klar zwischen dem Begriff der Kontrolle durch eine (auch indirekte) Kapitalbeteiligung und dem Begriff der Kontrolle auf andere Weise unterschieden werden sollte. Beide Begriffe würden vermischt. Insbesondere sollte der Schwerpunkt auf die Verknüpfung zwischen den beiden Begriffen «indirekte Kontrolle durch Beteiligung am Kapital» und «Kontrolle auf andere Weise» gelegt werden, wobei man sich auf die derzeitige Praxis im Rahmen des GwG/ GwV stützen sollte.

ZH, SBVg, VSPB, BärKarrer, Homburger plädieren dafür, dass Finanzintermediäre nicht verpflichtet werden sollten, die in Abs. 2 vorgesehenen Beteiligungsbandbreiten zu erheben und abzubilden. Eine Pflicht zur Abfrage und laufenden Aktualisierung dieser Schwellenwerte sowie die Vornahme entsprechender Meldung von Unterschieden wäre weder praktikabel noch vorgesehen. Es wird daher angeregt, die Rahmenbedingungen in der TJPV so auszugestalten,

dass für Finanzintermediäre keine über die heute geltenden geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten hinausgehende Pflichten entstehen.

VSV verlangt die ersatzlose Streichung von Abs. 3.

Art. 7 (Informationen zur Kontrollkette)

OW, TI, ZH, Eurospider würden für die beabsichtigte Transparenz der wirtschaftlichen Struktur verlangen, dass bereits ab einer zwischengeschalteten Partei – und nicht erst ab zwei – die Information zur Kontrollkette bekannt gegeben werden müsse.

SP, Public Eye, Transparency begrüssen grundsätzlich, dass zusätzliche Pflichten zur Erhebung von Informationen über die Kontrollkette vorgesehen sind, insbesondere in Fällen mit erhöhtem Risiko. Diese Pflicht greife aber nur unter bestimmten, abschliessend aufgeführten Voraussetzungen. Damit bestehe die Gefahr, dass komplexe, aber rechtlich anders ausgestaltete Kontrollstrukturen nicht erfasst würden, obwohl sie aus Sicht der Geldwäschereibekämpfung vergleichbare Risiken bergen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die Kon-

trollkette erst bei der Zwischenschaltung von mindestens zwei Stufen greifen solle und

nicht bereits bei einer Stufe. Die Verordnung sollte daher klarstellen, dass die Kontrollkette immer dann offenzulegen sei, wenn dies zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlich ist, und nicht nur in den ausdrücklich genannten Fällen.

GCO schlägt vor, dass ein präzises, datiertes und unterzeichnetes Schema, das alle Beteiligungs- oder Einflussbeziehungen darstellt, die eine tatsächliche Kontrolle begründen, als Beleg einzureichen sei. Nur so werde eine vollständige und zuverlässige Dokumentation der Kontrollkette gewährleistet, besonders bei hohem Risiko oder komplexer Eigentumsstruktur.