Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

GCO weist darauf hin, dass die in Art. 20 aufgeführten Rollen die Parteien des Trusts umfassen, die auf einem Formular T gemäss VSB 20 angegeben sind. Aus Sicht der VSB 20 wird der «Trustee» als treuhänderischer Akteur betrachtet: Solange der Treugeber lebt, kann er die Bedingungen des Trusts ändern, sodass er als wirtschaftlich berechtigt gilt. Aus Gründen der Transparenz ist es zwar sinnvoll, den Aktionär oder Geschäftsführer der als Trustee fungierenden Treuhandgesellschaft zu identifizieren, aber diese Person mit einer wirtschaftlich berechtigten Person des Trusts gleichzusetzen, widerspreche den Grundsätzen des Trustrechts.

SATC, STEP würden es begrüssen, wenn in Bezug auf die Begünstigten von Trusts die Meldepflicht durch sachbezogene Kriterien beschränkt würde (z.B. begünstigte Personen über 18 Jahren, wie dies auch in anderen Rechtsordnungen der Fall ist). Ferner sollte sich die Meldepflicht auf diejenigen Begünstigten beschränken, die Ausschüttungen aus dem Trust erhalten (in Einklang mit den im Bereich des Automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen anwendbaren Bestimmungen). Schliesslich sollten nur Begünstigte gemeldet werden, die in der Trusturkunde namentlich erwähnt sind (Angleichung an die Praxis unter dem GwG, vgl. Art. 64 GwV-FINMA).

6. Abschnitt: Transparenzregister: Datenübermittlung und Inhalt

Allgemeine Bemerkungen zum 6. Abschnitt

KMU-Forum fordert, dass angesichts des hohen Risikos eines Hackerangriffs auf ein solches Register alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um dessen Sicherheit und Unverletzlichkeit zu gewährleisten.

GCO möchte die für die Führung des Transparenzregisters und den Zugang dazu geltenden IT-Sicherheitsstandards sowie die konkreten Schutzmassnahmen für die Speicherung und Sicherung der Daten erfahren.

Art. 21 TJPV (Übermittlung der Meldung durch das Handelsregisteramt)

Für AR, AI, BE, BS, GE, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG muss die Digitalisierung von Papiereingaben aus Gründen der Effizienz und der Verfahrensökonomie ausschliesslich vom Bundestransparenzregister vorgenommen werden, um die kantonalen Handelsregisterämtern nicht mit systemfremden Zusatzprozessen zu belasten.

ZG verlangt die Streichung der Abs. 2, 3 und 5, da diese über die gesetzlichen Vorgaben

hinausgehen würden.

SP, Public Eye, Transparency fordern, dass Abs. 4 zwingend als Muss-Vorschrift auszugestalten sei, denn nur so könne verhindert werden, dass bekannte Mängel folgenlos bleiben und die Qualität des Registers systematisch untergraben.

SBVg stellt die Frage, wie ein Hinweis auf offensichtlich falsche Meldungen in Abs. 4 mit Art. 11 Abs. 3 TJPG vereinbar sei, wenn doch das Handelsregisteramt die eingereichten Angaben nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müsse.

NW, SO, TI weisen darauf hin, dass die komplizierte Aufbewahrungsregelung der eingereichten Belege in Abs. 5 in der Praxis kaum umsetzbar, zu umständlich und nicht praktikabel sei. Es könne zudem nicht Aufgabe der Handelsregisterämter sein, die Bestätigung der registerführenden Behörde zu überwachen und verschiedene, davon abhängig gemachte Fristen zu terminieren und zu bewirtschaften.