Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

4. Abschnitt: Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen

Art. 19 TJPV (Pflichten Inhaber von Gesellschaftsanteilen)

AMAS, COPTIS weisen darauf hin, dass Art. 19 TJPG für bestimmte Arten von juristischen Personen, die mit begrenzten Risiken verbunden sind, vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen kann. Analoge Erleichterungen zu Art. 13 Abs. 2 TJPG sind auch für andere Anwendungsfälle sinnvoll, welche gemäss Art. 2 TJPG als vertragliche Fonds nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden bzw. welche gemäss Art. 3 TJPG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Bei einem vertraglichen Fonds hält die Fondsleitung die Beteiligungen auf Rechnung des Fonds. Der Fonds selbst verfügt jedoch nicht über eine Rechtspersönlichkeit. Die Offenlegung der Fondsleitung als wirtschaftlich berechtigte Personen ist nicht zielführend. Zumindest bei Publikumsfonds gemäss KAG oder dem KAG gleichwertigen Regulierungen sollte es ausreichen, die Bezeichnung des Fonds, die Firma der Fondsleitung und deren Sitz zu deklarieren. Die entsprechenden Erleichterungen müssten konsequenterweise auch bei den Pflichten der Gesellschaften bzw. Rechtseinheiten spiegelbildlich abgebildet werden (im 3. Abschnitt).

5. Abschnitt: Kontrolle über den Trust

Art. 20 TJPV (Kontrolle über den Trust)

SP, Public Eye, Transparency bemängeln, dass die Kontrolle auf andere Weise bei Trusts in der TJPV nicht vorgesehen sei, obwohl gerade bei Trusts die faktische, informelle Kontrolle – etwa durch wirtschaftlichen oder familiären Einfluss – eine zentrale Rolle spiele. Die Beschränkung auf formelle Kontrollrechte schaffe eine sachlich nicht gerechtfertigte Sonderbehandlung von Trusts und öffne neue Umgehungsmöglichkeiten. Die Verordnung müsse daher klarstellen, dass jede Form der faktischen Kontrolle zur Begründung der wirtschaftlichen Berechtigung führen kann. Art. 20 TJPV sei entsprechend anzupassen.

SBVg stellt klar, dass eine Meldung des (nicht dem GwG unterstellten) Trustees an das Regis-

ter nur dann erfolge, wenn ein Trust in einer meldepflichtigen Struktur zwischengeschaltet

sei. In diesen Fällen werden die Angaben über den Trust einschliesslich der wirtschaftlich berechtigten Personen in das Register übernommen. Eine entsprechende Klarstellung in der TJPV würde dazu beitragen, allfällige Fehlinterpretationen zu vermeiden. Zudem sollte auf Verordnungsstufe präzisiert werden, ob auch diskretionäre oder anwartschaftsberechtigte Begünstigte als Begünstigte im Sinne von Art. 15 TJPG gelten. Eine solche Präzisierung würde zu einer einheitlichen Praxis beitragen und die Rechtssicherheit erhöhen.

SBVg weist ferner darauf hin, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. e TJPG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a TJPV die Kontrolle auf andere Weise über einen Trust unter anderem von Personen

ausgeübt wird, die befugt sind, Entscheidungen über die Veräusserung oder Anlage der

Vermögenswerte zu treffen. Es wäre zu präzisieren, dass damit nicht die mit der operativen Verwaltung betrauten Drittpersonen wie Vermögensverwalter oder Banken gemeint sind. Der Erläuternde Bericht hält weiter fest, dass im Fall, in dem eine juristische Person zum Trustee des Trusts ernannt ist, jene natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt gilt, welche die als Trustee fungierende Gesellschaft kontrolliert. Dies führe dazu, dass in gewissen Konstellationen im Transparenzregister weitere Personen aufgeführt sind, als sie von Finanzintermediären gestützt auf die VSB 20 dokumentiert werden. Eine Klarstellung, wonach in solchen Konstellationen keine Meldung von Unterschieden erforderlich ist, wäre zu begrüssen, da sich die Unterschiede aus der abweichenden Systematik von TJPG und VSB ergeben.

BärKarrer gibt zu bedenken, dass Vermögensverwaltungsbefugnisse (Abs. 2 Bst. a) und reine Vetorechte (Abs. 2 Bst. b) nicht als Kontrolle über den Trust gelten sollten.