Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

einem solchen Fall beide Mitarbeitenden mit Kollektivunterschriftsberechtigung registriert werden müssen, da sie befugt sind, den Finanzintermediär gemeinsam und nicht einzeln zu vertreten. Andernfalls besteht ein rechtliches Risiko, dass der Finanzintermediär die Gültigkeit der Meldung anfechten kann, wenn ein Mitarbeitender mit Kollektivunterschrift zu zweien diese allein unterzeichnet hat, statt zu zweien.

Art. 26 TJPV (Protokollierung)

SGV, SPA beanstanden diverse Unklarheiten bei der automatischen Protokollierung der Zugriffe auf das Register. Bei Finanzintermediären, die automatisierte Prozesse verwenden, gibt es keine «anfragende Person». Es bedarf daher einer Klarstellung, wie diese Anforderung im Falle automatisierter Zugriffe auszulegen ist. Darüber hinaus bleibt der Begriff «Art des Zugriffs» unklar, da er offenbar nicht nur Abfragen, sondern auch Meldungen von Abweichungen und Antworten des Registers umfasst. Der Begriff «Zugriff» erscheint in diesem Zusammenhang verwirrlich (weil offenbar auch Meldungen des Transparenzregisters darunterfallen). Diese terminologischen Ungenauigkeiten sind zu bereinigen (zumal sich in Art. 27 TJPV dieselben Fragen stellen).

Für GCO ist der Zugang zu den Protokollen ein besonders sensibler Punkt. Der Zugriff auf das Register durch die Finanzintermediäre muss im Rahmen ihres risikobasierten Ansatzes in ihrem alleinigen Ermessen bleiben und es ist das gleiche Mass an Anonymität zu wahren wie beim Handelsregister. Demgemäss ist Art. 26 mit einem Absatz zu ergänzen, wonach nur die

zur Führung des Transparenzregisters zuständige Behörde Zugriff auf die Protokolle hat.

Homburger moniert, dass der Entwurf zum TJPG ursprünglich auch eine Protokollierung der Zugriffe von Beratern im Sinne von Art. 2 Abs. 3bisund 3terGwG vorsah, was vom Parlament ausdrücklich verworfen wurde. Insoweit verfügt Art. 26 über keine gesetzliche Grundlage und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Zudem würde eine lückenlose Protokollierung der Zugriffe von Beratern auf nicht anonymisierter Basis das Berufsgeheimnis verletzen. Dies sei entsprechend anzupassen.

Art. 27 TJPV (Zweckkonformität von Abrufen)

economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-

handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, HIVBE, VbN, AGN halten fest, dass eine

rechtssichere und praktikable Protokollierung von Registerabfragen zwingend sei. Die vorgesehene Kontrolle der Zugriffe kann Erläuterungen zu einzelnen Abfragen erforderlich machen, wobei Informationen unter Berufsgeheimnis betroffen sind. Ohne Vorbehalt des Berufsgeheimnisses entsteht Rechtsunsicherheit, die die ordnungsgemässe Nutzung des Registers beeinträchtigen kann. Für sämtliche vorgesehenen Kommunikationsprozesse zwischen Registerbehörde und Beraterinnen bzw. Beratern müsse deshalb der Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ausdrücklich verankert werden.

Homburger beanstandet, dass neben der Protokollierung auch die Auswertung der Zugriffe auf das Transparenzregister durch die Kontrollstelle sowie durch Berater über keine gesetzliche Grundlage verfüge, zumal dadurch das Berufsgeheimnis verletzt würde. Dies könne nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden.

SGV weist darauf hin, dass diese Bestimmung in Verbindung mit dem Fehlen eines Ex-post-Kontrollmechanismus zu Missbrauch oder willkürlichen Auslegungen durch die Behörden führen könnte. Um dem abzuhelfen, seien objektive Kriterien erforderlich, auf deren Grundlage