Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
müssten, mit den jeweils entsprechend doppelten Investitionskosten. Meldungen sollten daher ausschliesslich über die Bundesplattform EasyGov erfolgen und ein schweizweit einheitliches Meldeformular eingeführt werden. Auf papierbasierte Prozesse sollte möglichst verzichtet werden. Die Beschränkung auf eine elektronische Eingabe würde sich positiv auf die Kosten und die Produktivität bei der Bearbeitung der Meldungen auswirken.
Abs. 1 Bst. c (Unterschriften)
GCO weist darauf hin, dass die TJPV keine Überprüfung verlangt, wenn eine nicht beglaubigte handschriftliche Unterschrift vorgelegt wird, andererseits aber eine Überprüfung vorschreibt, wenn es sich um eine Qualifizierte Elektronische Signatur handelt. Diese Asymmetrie steht im Widerspruch zum übergeordneten Recht, sodass handschriftliche Unterschriften ordnungsgemäss beglaubigt werden müssen, wie es das OR verlangt.
Abs. 2 Bst. d (Änderung eines bestehenden Eintrags)
GCO bemängelt, dass beim Wortlaut von Abs. 2 Bst. d die Gefahr bestehe, dass bei der Übermittlung einer Änderung die vorherigen Informationen überschrieben werden, ohne dass eine frühere Version aufbewahrt wird.
Abs. 3 (Erfassungshilfe)
AR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, VS, ZH, SVP, Eurospider verlangen aus Gründen der
Einheitlichkeit und Systemklarheit, dass die Verwendung der bundesrechtlich vorgegebenen Erfassungshilfe nicht nur im Sinne einer «Kann-Vorschrift» zu ermöglichen, sondern als obligatorisch vorzusehen sei, um einheitliche Datenformate sicherzustellen, Fehler zu vermeiden und den administrativen Aufwand für das Handelsregister zu reduzieren.
Abs. 5 (Meldung ans Transparenzregister)
AR, AI, BE, BS, GL, GR, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, VS, ZG weisen darauf hin, dass Eintragungen über längere Zeiträume nicht abgeschlossen werden können, weil die erforderliche Mitwirkung der anmeldenden Rechtseinheit ausstehe (z.B. bei fehlenden Belegen). Eine Pflicht der kantonalen Handelsregisterämter, die betroffenen Rechtseinheiten in solchen Fällen darüber zu informieren, dass eine an sich korrekt eingereichte Meldung an das Bundestransparenzregister nicht verarbeitet werden könne, erscheint weder sachgerecht noch systemkonform. Abs. 5 sei daher ersatzlos zu streichen.
Art. 15, 16 und 17 TJPV (Vereinfachtes Meldeverfahren)
Für AR, BS, GL, LU, SO, SZ, TG, VS erscheint es angemessen, aufgrund der in Art. 11 TJPG umschriebenen, technischen und bewusst eng gefassten Rolle der kantonalen Handelsregisterämter, mit der Weiterleitung von Meldungen grundsätzlich eine zentrale elektronische Bundesplattform (EasyGov usw.) zu betrauen. Eine solche primäre Ausrichtung auf eine einzige, bundeseinheitliche Meldestelle stellt sicher, dass die kantonalen Handelsregisterämter nicht mit zusätzlichen Übermittlungs- und Koordinationsaufgaben belastet werden, die dem gesetzgeberischen Konzept eines minimalen Einbezugs der Kantone widersprächen und Ineffizienzen schaffen würde. Demnach sei das Meldeverfahren so auszugestalten, dass primär der Meldekanal des Bundes verwendet wird. Die kantonalen Handelsregisterämter sollten nur für besonders einfache Ausnahmefälle als subsidiärer Meldekanal vorgesehen werden.