Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

kundengeheimnis erfasst. Es sollte daher sichergestellt und klargestellt werden, dass die Aspekte des TJPG anderen Gesetzen vorgehen und die meldenden Stellen vor Bankkundengeheimnisverletzungen und Datenschutzrechtverletzungen geschützt sind.

GCO weist darauf hin, dass in anderen Ländern mit einem ähnlichen Register, beispielsweise in Luxemburg, nur die zuständigen Behörden von der Meldung eines Unterschieds Kenntnis haben und auf diese zugreifen können. Es wird daher vorgeschlagen, Art. 23 mit einem neuen Absatz zu ergänzen, wonach das Bestehen einer Meldung eines Unterschieds und deren Inhalt nur den Behörden zugänglich ist (zumindest für Meldungen, die von Finanzintermediären gemacht werden).

Homburger würde Bst. d Ziff. 1 streichen, da die Bestimmung über Art. 14 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 auf Informationen verweist, die bereits von Art. 23 Bst. a erfasst werden.

7. Abschnitt: Zugang zum Transparenzregister

Allgemeine Bemerkungen zum 7. Abschnitt

KMU-Forum weist darauf hin, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Nachweis der Erforderlichkeit des Zugriffs auf einen bestimmten Datensatz bei jeder Einsichtnahme im Rahmen eines behördlichen Verfahrens erbracht werden müsse. Die pauschale Erklärung der Behörde, des Finanzintermediärs oder des Beraters, sie greife nur im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Daten zu, reiche demnach nicht aus. In der Botschaft des Bundesrates wird erwähnt, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte die mit dem Vorhaben verbundenen Risiken als potenziell hoch erachtet. Seiner Auffassung nach sind die vorgesehenen Online-Zugriffe nicht hinreichend begründet und erweisen sich daher als unverhältnismässig und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Das Parlament hat inzwischen jedoch anders entschieden, sodass diese Problematik weiterhin besteht. Es ist davon auszugehen, dass die lockere Regelung des Zugangs zum Register kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleisten wird. Dadurch besteht ein hohes Risiko von Verletzungen der wirtschaftlichen Privatsphäre betroffener Personen. Diese Fragen müssen deshalb

in den weiteren Arbeiten erneut geprüft werden.

Art. 24 TJPV (Zugang der Behörden)

BE hält die vorgesehene Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte für übertrieben, wenn die Anstellungsbehörde die nutzende Person bereits anhand eines amtlichen Ausweises identifiziert hat. Nach deren Einführung ist zudem auch die Anmeldung mit der E-ID zu ermöglichen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

OW, ZH verlangen, dass kantonalen Behörden mit bereits bestehendem FED-Login mit BIT-Zertifikat ein Zugang über diese Schnittstelle gewährt wird und mehrere Administratoren die Benutzerverwaltung vornehmen können. Eine einzelne Identifizierung bei Verwendung des Authentifizierungsdienstes A-GOV führt zu erheblichen Mehraufwänden auf beiden Seiten.

Der Verband der Schwyzer Notare erachtet den Zugang zum Transparenzregister für Amtsnotariate als sinnvoll, um die wirtschaftlich berechtigten Personen zuverlässig prüfen zu können. Allerdings wird einiger technischer und administrativer Aufwand anfallen, weshalb die Onboarding- und Abfrage-Prozesse möglichst einfach und benutzerfreundlich auszugestalten (z.B. kantonsweite Sammelregistrierungen) sowie Schulungen und leistungsfähigen Support anzubieten seien.