Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
Art. 25 TJPV (Zugang der Finanzintermediäre sowie der Beraterinnen und Berater)
SGV gibt zu bedenken, dass für viele KMU und mittelgrosse Finanzinstitute die Entwicklung einer API für den Zugang zum Transparenzregister mit unerschwinglichen Kosten und einem unverhältnismässigen technischen Aufwand verbunden ist. Es wird daher die Einführung eines Batch-Download-Mechanismus in Form eines standardisierten Exports als CSV- oder XML-Datei vorgeschlagen, auf den Finanzintermediäre, die nicht über eine API verfügen, über die elektronische Plattform zugreifen können. Diese Lösung, die in Art. 25 integriert werden könnte, würde eine erhebliche Reduzierung der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die technologisch weniger gut ausgestatteten Akteure ermöglichen.
VSPB erachtet es als entscheidend, dass die Schnittstellenspezifikationen für den Zugang von Finanzintermediären und Beratern nur nach dem Namen der Rechtseinheit (ihres Kunden) und nicht nach dem Namen der wirtschaftlich berechtigten Personen suchen. Letzteres ist für die Erfüllung Sorgfaltspflichten des Finanzintermediärs nicht erforderlich (vgl. Art. 27 GwG) und
würde die Privatsphäre der wirtschaftlich berechtigten Person verletzen.
LenzStaehelin vertreten angesichts der Tragweite und der potenziellen Risiken eines unberechtigten Zugriffs auf das Transparenzregister die Ansicht, dass geprüft werden sollte, ob die Umsetzung des in Art. 27 TJPG vorgesehenen Konsultationsrechts durch einen Vorabgenehmigungsmechanismus ergänzt werden sollte. Art. 25 könnte dahingehend geändert werden, dass der Zugang zum Transparenzregister für Finanzintermediäre und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterliegen, an vorgängige organisatorische Massnahmen geknüpft ist, so etwa vom Vorhandensein angemessener interner Richtlinien und Verfahren für den Zugang zum Register und dessen Beschränkungen sowie von Mechanismen zur Überprüfung der ordnungsgemässen Nutzung des Einsichtsrechts.
SATC, STEP schlagen vor, Art. 25 dahingehend zu ergänzen, dass die Zugangsberechtigung
erst nach behördlicher Kontrolle und Genehmigung der Personen gewährt wird. Ferner
sollte Art. 25 dahingehend ergänzt werden, dass die Zugangsberechtigung nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt wird. Ferner sei in der EasyGov-Integration eine API-Schnittstelle für Massenmeldungen (Bulk-Upload) zu schaffen, die es ermöglicht, Meldungen für mehrere Mandanten effizient zu verarbeiten.
SPA weist darauf hin, dass es beim Einsatz einer API in der Praxis zu automatisierten Abfragen und Meldungen durch ein System kommen wird. Fraglich sei, ob Abs. 6, der für die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle massgebend ist, diesem Umstand gerecht wird bzw. dafür passt (weil Abgleiche und Meldungen von Unterschieden oft nicht manuell durch Mitarbeitende ausgelöst werden, sondern durch automatisierte Prozesse). Abs. 6 müsse unter diesem Aspekt überprüft werden.
VPAG, STEP erachten es als unerlässlich, dass es auch einem einzeln tätigen Berater möglich ist, Zugang zum Transparenzregister zu haben. Die Voraussetzung, dass sich zwei Mitarbeiter registrieren müssen, ist abzuändern. Ferner fungieren auch nicht im Handelsregister eingetragene Anwaltskanzleien als Berater. Die Voraussetzung, dass mindestens eine der mitarbeitenden Personen als zeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eingetragen sein muss, ist für Anwaltskanzleien nicht erfüllbar. Auf das Erfordernis des Handelsregistereintrages ist daher zu verzichten.
GCO sieht ferner Probleme, wenn Mitarbeitende über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügen, was bei Finanzintermediären häufig der Fall ist. Es bedarf einer Klarstellung, ob in