Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
BärKarrer weist darauf hin, dass die Formulierung «Wohnsitzgemeinde» in Abs. 1 Bst. b. ohne ersichtlichen Grund von den übrigen Stellen abweicht, wo Ort und Postleitzahl des Wohnsitzes verlangt werden.
Art. 13 TJPV (Verfahren zur Meldung über die elektronische Plattform)
SG, SO, TG geben zu bedenken, dass eine Meldung über EasyGov nur möglich sei, wenn sich die Rechtseinheit zuvor mittels des Authentifizierungsdienstes AGOV der Schweizer Behörden registriert habe. Demgegenüber können Meldungen über das Handelsregister nicht nur elektronisch, sondern auch in Papierform und damit ohne vorgängige Registrierung eingereicht werden. Es ist daher zu erwarten, dass viele Rechtseinheiten den Weg des geringsten Widerstands wählen und – trotz der subsidiären Zuständigkeit der Handelsregisterämter – einen Grossteil der Meldungen bei diesen einreichen werden, was zu entsprechendem Mehraufwand führen wird.
Art. 14 TJPV (Verfahren zur Meldung über das Handelsregisteramt) Abs. 1 Bst. a (Eingabe in einem separaten Dokument)
AG, AR, AI, BS, BE, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH, SVP weisen auf die
Problematik hin, dass Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nicht auf der Handelsregisteranmeldung stehen dürfen, andernfalls die Eingabe zurückzuweisen sei. Es käme jedoch einer Pflichtverletzung der Mitarbeitenden des Handelsregisteramts gleich, wenn sie ein eintragungsfähiges Handelsregistergeschäft zurückweisen, nur weil auf der Anmeldung Angaben im Zusammenhang mit dem Transparenzregister aufgeführt sind. Art. 14 Abs. 1 Bst. a könne daher in der Praxis nicht eingehalten werden und sei dahingehend anzupassen, dass ein schweizweit einheitlicher Formularzwang eingeführt wird. Die TJPV sollte den kantonalen Handelsregisterämtern eine klare normative Grundlage bieten, wonach Meldungen zu wirtschaftlich berechtigten Personen, die nicht in separater Form bzw. nicht auf dem hierfür vorgesehenen behördlichen Formular eingereicht werden, automatisch als Bestandteil eines öffentlichen Handelsregisterbelegs gelten und damit dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen.
FR, GE erachten es als notwendig, in der TJPV ausdrücklich vorzusehen, dass das kantonale Handelsregisteramt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Rechtseinheit an das Transparenzregister verweisen kann, damit sie dort ihre Anmeldung auf dem üblichen elektronischen Weg über EasyGov vornimmt. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte in der Verordnung zudem klargestellt werden, dass diese Verweisung keine beschwerdefähige Verfügung darstellt.
VD würde es begrüssen, wenn in Art. 14 Abs. 1 Bst. a ausdrücklich präzisiert wird, dass das separate Dokument, das beim Handelsregister zum Zwecke der Eintragung in das Transparenzregister eingereicht wird, vom handelsregisterrechtlichen Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen ist (und nicht bloss in Art. 10 HRegV).
ZH plädiert für eine Klarstellung, dass in der Anmeldung zur Handelsregistereintragung preisgegebene Daten zu wirtschaftlich berechtigten Personen öffentlich sind. In diesem Zusammenhang sollen Handelsregisterämter die nachträgliche Anpassung bzw. Entfernung von eingereichten Belegen verweigern können.
Abs. 1 Bst. b (Eingabemöglichkeiten)
AG, AI, BE, SH, SO, TG, ZG, ZH, SVP geben zu bedenken, dass die Handelsregisterämter aufgrund der verschiedenen Eingabemöglichkeiten zwei Bearbeitungsprozesse vorsehen