Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
SO, ZG verlangen die Streichung von Art. 17 Abs. 5, der dem gesetzlichen Grundsatz von Art. 11 Abs. 3 TJPG widerspricht, wonach das Handelsregister die erhaltenen Informationen dem Transparenzregister übermittelt, ohne diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen.
KMU-Forum, SGV, VSV, BärKarrer, Homburger, Swiss Startup bemängeln den auf GmbHs
und Einpersonen-AG beschränkten Anwendungsbereich des vereinfachten Meldeverfahrens. Der Anwendungsbereich liesse sich erweitern, ohne dass die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele in Frage gestellt würde. Eine einheitliche Lösung wäre sachgerecht, sodass die Art. 15 und 16 zusammengelegt werden könnten.
SATC würde es begrüssen, wenn das vereinfachte Meldeverfahren auf alle Gesellschaften ausgedehnt würde, bei denen die wirtschaftlich berechtigten Personen mit den im Handelsre-
gister eingetragenen Organen oder Gesellschaftern identisch sind.
Eurospider schlägt angesichts des Grundsatzes der Technologieneutralität vor, eine neue Bestimmung in die TJPV aufzunehmen, wonach bei sämtlichen Interaktionen der Rechtseinheiten mit den Behörden und Registern immer die geeigneten, insbesondere technischen, Vorkehrungen getroffen sein müssen, damit gehörig bevollmächtigte Dritte die aus dem TJPG fliessenden Pflichten der Vollmachtgeber digital erfüllen können (z.B. in Analogie zu Art. 17 HRegV).
Art. 18 TJPV (Änderung von Einträgen im Transparenzregister)
AR, GL, LU, SZ, VS verlangen eine Klarstellung in Abs. 1, wonach sich die subsidiäre Meldeoption von Art. 11 TJPG in erster Linie auf die erstmalige Erfassung der relevanten Daten bezieht. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, Rechtseinheiten einen niederschwelligen Ersteintritt in das Meldesystem zu ermöglichen. Meldungen an das Bundestransparenzregister über das zuständige kantonale Handelsregisteramt sollten daher nur für die erstmalige Erfassung im vereinfachten Meldeverfahren zugelassen werden.
BS stellt fest, dass bei (ungeprüften) Meldungen über Änderungen, die über das Handelsregisteramt eingereicht werden, sich das Handelsregisteramt auf Art. 11 Abs. 3 TJPG berufen könne und mithin auch falsche Angaben an das Transparenzregister weiterleiten dürfe.
Für SG, SZ, TG ist nicht nachvollziehbar, weshalb EasyGov – eine Einrichtung des SECO – als Erfassungshilfe auf bestehende Einträge im Transparenzregister zugreifen können soll, während den kantonalen Handelsregisterämtern ein solcher Abruf ausdrücklich verwehrt sei, zumal eine gesetzliche Grundlage für einen Abruf der Daten aus dem Transparenzregister durch EasyGov fehle, da weder das SECO noch das WBF gemäss Art. 26 TJPG Daten zur Verarbeitung von Mutationsmeldungen aus dem Transparenzregister abrufen dürfen.
Homburger beanstandet, dass die Formulierung von Abs. 3 bewirke, dass Gesellschaften dem Transparenzregister auch melden müssen, wenn eine Person nicht mehr 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält und damit nicht mehr als wirtschaftlich berechtigte Person gilt. Diese Pflicht sei indes nicht im Gesetz verankert, zumal die nicht mehr wirtschaftlich berechtigte Person selbst ein Interesse haben dürfte, sich aus dem Transparenzregister löschen zu lassen. Abs. 3 sei so anzupassen, dass die Unterschreitung des Schwellenwertes gestrichen wird.