Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

Eine allfällige Meldung von Unterschieden bedeutet nicht, dass auf Seiten der Finanzintermediäre Zweifel an der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bestehen. Eine solche beruht vielmehr auf der Annahme, dass die im Rahmen der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben korrekt sind, und dient ausschliesslich der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Meldung eines Unterschiedes. Entsprechend hat eine solche Meldung

von Unterschieden weder Einfluss auf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung noch auf

bestehende Beziehungen zu Kundinnen und Kunden.

Art. 32 TJPV (Inhalt der Meldung von Unterschieden)

SGV, SPA, GCO sind der Ansicht, dass die Frist von 30 Tagen für die Meldung von Unterschieden unrealistisch sei, da interne Überprüfungen, Abklärungen mit Kunden und Systemanpassungen oft mehrere Wochen dauern. Diese Frist sollte deshalb erst nach Abschluss der

internen Überprüfungen und der Bestätigung des Unterschieds zu laufen beginnen und

nicht bereits bei der Feststellung, was entsprechend klargestellt werden sollte.

SGV schlägt vor, Abs. 3 dahingehend zu präzisieren, dass eine Meldung eines festgestellten Unterschieds die Richtigkeit der Daten nicht vorwegnimmt, da ein Finanzintermediär nicht immer über korrekte Informationen verfügt. Darüber hinaus ist keine spezifische Begründung für Fälle vorgesehen, in denen ein Unternehmen überhaupt nicht im Register eingetragen ist, was mit einer entsprechenden Kategorie zu beheben sei.

SBVg, SPA erachten folgende Klarstellungen als hilfreich:

Abs. 1 Bst. b: Klarstellung, wer als Urheberin oder Urheber einer Meldung zu verstehen ist. Damit kann nur der Finanzintermediär als meldende Stelle gemeint sein und nicht die für ihn handelnde natürliche Person, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen diese Information über natürliche Personen bringen würde. Wie bereits im Zusammenhang mit Art. 23 TJPV erwähnt, würde eine entsprechende Präzisierung zur Rechtssicherheit beitragen.

Abs. 3: Der Wortlaut geht implizit davon aus, dass Finanzintermediäre in jedem Fall über

die tatsächlich korrekten Informationen verfügen. Dies dürfte jedoch nicht in allen Konstellationen zutreffen. Finanzintermediäre melden, wenn ein Unterschied zu den ihnen vorliegenden Angaben besteht, ohne zu beurteilen, welche Informationen objektiv zutreffend sind. Eine Formulierung, die sich an den gegenüber der meldenden Stelle angegebenen Informationen orientiert, würde die tatsächlichen Abläufe präziser abbilden. Für Bst. a könnte dies lauten: «Eine oder mehrere gegenüber dem Urheber der Meldung angegebenen wirtschaftlich berechtigten Personen sind nicht eingetragen.»

Abs. 3 Bst. d: Art. 6 Abs. 2 TJPV verlangt von den Finanzintermediären nicht, den Umfang der Kontrolle zu erheben. Im Zusammenhang mit Abs. 3 ist ferner darauf hinzuweisen, dass für Finanzintermediäre nur bestimmte Abgleiche möglich sind. Diese Rahmenbedingungen sollten bei der Ausgestaltung der Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden angemessen berücksichtigt werden.

Abs. 3 Bst. g: Ausländische Rechtseinheiten werden unter Umständen im Transparenzregister (noch) nicht erfasst sein, etwa, wenn sie nicht im schweizerischen Handelsregister erscheinen oder ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen. Für diese Konstellationen ist unklar, wie Finanzintermediäre Meldungen begründen sollen. Es müsste zusätzlich eine eigene Begründungskategorie geschaffen werden.