Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

Transparency begrüsst die Präzisierung der Risikokategorien, die eine gezielte, effiziente und wirksame Kontrolle der Rechtseinheiten entsprechend dem Risiko ihres Missbrauchs ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die Präsenz von Sitzgesellschaften in die nicht abschliessende Liste der relevanten Indikatoren für die risikobasierte Kategorisierung von Rechtseinheiten aufzunehmen. Sitzgesellschaften bergen ebenso wie Trusts besonders hohe Risiken im Bereich der Geldwäscherei. Ihr Auftreten in einer Kontrollkette sollte daher die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle durch die zuständige Behörde erhöhen.

SATC, STEP, UniL-CEDIDAC, Homburger verlangen die Offenlegung der Risikokriterien

sowie ein Verfahren zur Abfrage der Risikoeinstufung, da nicht ersichtlich ist, warum eine Rechtseinheit daran gehindert werden sollte, sich freiwillig an die Vorschriften anzupassen. Zudem sei ein Rechtsmittel vorzusehen, wenn eine Kategorisierung stigmatisierend wirke.

Art. 41 TJPV (Vorprüfung und Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle)

SP, Public Eye, Transparency bemängeln, dass die Verordnung – entgegen Art. 35 TJPG – nur den risikobasierten Ansatz erwähnt, ohne die Durchführung von Stichproben ausdrücklich zu regeln. Dies ist problematisch, da keine systematische Vollprüfung aller Meldungen vorgesehen ist, stellen Stichproben ein unverzichtbares Instrument dar, um auch Fälle ohne offensichtliche Risikomerkmale systematisch zu erfassen und die generalpräventive Wirkung des Registers zu stärken.

10. Abschnitt: Gebühren

Art. 44 TJPV (Gebühren) AR, BE, BS, GL, GR, NW, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH, SVP stellen fest, dass die kantonalen

Handelsregisterämter im Rahmen des Meldeverfahrens eine beträchtliche Rolle spielen und damit einhergehend dauerhaft erhebliche personelle, technische und organisatorische Aufwendungen zu tragen haben. Es sei deshalb erforderlich, dass im Rahmen der Gebührenerhebung in Art. 44 TJPV die kantonalen Handelsregisterämter für die finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Führung eines Bundesregisters finanziell entschädigt werden. Einzig eine solche Abgeltung entspricht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a BV). Aus Gründen der Praktikabilität und Transparenz wäre insbesondere eine prozentuale Beteiligung der Kantone (bzw. der kantonalen Handelsregisterämter) an den durch das Bundestransparenzregister generierten Gebührenerträgen sachgerecht.

TI, ZH verlangen in diesem Zusammenhang eine Revision der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, um den mit der Umsetzung des TJPG einhergehenden Aufwand abgelten zu können.

BE, ZG sind hingegen der Auffassung, dass die kantonalen Handelsregisterbehörden gestützt auf die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister eine Entschädigung für ihren Aufwand im Zusammenhang mit Meldungen über das Handelsregister erheben dürfen. Art. 44 sei mit einer entsprechenden Klarstellung zu ergänzen.

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