Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

zwischen rechtmässigen Zugriffen und Missbrauch unterschieden werden könne. Zudem bedarf es eines unabhängigen Kontrollmechanismus zur Überprüfung der Konformität der Zugriffe.

SVBg, GCO legen dar, dass die Bestimmung offenlasse, nach welchen Kriterien die Auswertung erfolgen solle, was als nicht zweckkonformer Abruf gilt und welche qualitativen und/oder quantitativen Kriterien eine ungewöhnliche Anfrage kennzeichnen. Eine grössere Transparenz der Kriterien und Leitlinien würde den Finanzintermediären helfen, ihre Nutzung der Schnittstellen verlässlich und rechtskonform ausgestalten zu können, ohne unvorhergesehene Einschränkungen befürchten zu müssen. Die Begriffe sind daher zu präzisieren und mit Beispielen zu veranschaulichen.

SATC, STEP begrüssen es, dass die im Transparenzregister enthaltenen Daten vertraulich und somit einem begrenzten Kreis von Behörden und Fachleuten vorbehalten sind. Dies wird in Art. 10 Bst. g nHRegV bestätigt. Zu den Fachleuten, die Zugang zu diesen Daten haben, gehört jedoch auch die neue Kategorie der Berater. Die Ausweitung des Kreises der Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können, erfordert eine strenge Analyse und Kontrolle der abgerufenen Informationen. Art. 27 Abs. 2 TJPG sieht zwar Schutzmassnahmen für den Fall eines Missbrauchs vor, doch bleiben die Kontrollmassnahmen vage. Die im Transparenzregister gesammelte Datenmenge birgt ein offensichtliches Risiko der Wirtschaftsspionage, deren Verwirklichung dem Finanzplatz Schweiz einen beträchtlichen Schaden zufügen würde. Deshalb seien die Informationen, die Finanzintermediären und Beratern zur Verfügung gestellt werden, auf deren eigene Kunden beschränken. Es sei eine Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen aus dem Transparenzregister an Finanzintermediäre und Berater auf Anfrage vorzusehen, wobei sich die Behörde das Recht vorbehält, eine Begründung für das rechtliche Interesse an der Anfrage zu verlangen. Es gilt ferner sicherzustellen, dass das Abfrageverfahren den Zweck der Abfrage klarstellt, um eine nachträgliche Prüfung zu erlauben. Ferner sollte das Abfrageverfahren auch Bestätigungen der abfragenden Person bezüglich der

Rechtmässigkeit der Abfrage und der Nutzung der Daten beinhalten.

Art. 28 TJPV (Vollständiger Registerauszug)

OW, ZH würden es vorziehen, wenn - wie im erläuternden Bericht - von früher eingetragenen Informationen die Rede wäre und das Wort "gegebenenfalls" im Verordnungstext gelöscht würde: "Bst. h früher eingetragene Informationen über die betreffende Rechtseinheit sowie das Datum der Änderungen".

ZG verlangt eine Klarstellung, dass der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a TJPG vorgesehene Zugriff der

Strafbehörden sämtliche im Transparenzregister vorhandenen Daten umfassen müsse,

einschliesslich gelöschter Daten sowie aller Informationen gemäss Art. 38 TJPV. Zudem dürfe der Zugriff nicht durch die Definition des vollständigen Registerauszugs nach Art. 28 TJPV eingeschränkt werden. Insbesondere sei ausdrücklich zu regeln, dass der behördliche Online-Zugang weitergehende Daten umfasst als der Registerauszug für Private, oder es sei unmissverständlich festzuhalten, dass Art. 28 TJPV ausschliesslich den Registerauszug zuhanden der Privaten regelt.

economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-

handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, SVV, HIVBE weisen darauf hin, dass in

Art. 28 TJPV offengelassen wird, in welchen Fällen Behörden gemäss Art. 26 Abs. 3 TJPG einen vollständigen Registerauszug inklusive gelöschter Daten erhalten dürfen. Diese fehlende Präzisierung führe zu Rechtsunsicherheit und sollte in der Verordnung klar geregelt werden.