Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

nicht entspricht. Zudem stellt sich die Frage, ob, wenn im Register bereits ein Vermerk vorliegt, in gleicher Sache nochmals eine Unterschiedsmeldung gemacht werden muss.

SGV, SPA zeigen auf, dass Bst. d überdies komplexe praktische Fragen aufwirft, so etwa, wenn ein Finanzintermediär einen Unterschied feststellt und mit seinem Kunden Abklärungen trifft, ein anderer Intermediär jedoch bereits einen ähnlichen Unterschied für dasselbe Unternehmen gemeldet hat (wobei die Korrekturfrist abgelaufen ist). Hier ist unklar, ob der erste Intermediär das Ende seiner eigenen Abklärungen abwarten oder den Unterschied aufgrund der abgelaufenen Frist im anderen Verfahren sofort melden muss. Demgemäss ist eine Klarstellung in Bezug auf diese Situation sowie eine Präzisierung des Beginns der in Art. 30 Abs. 2 TJPG vorgesehenen Frist von 30 Tagen erforderlich.

VSPB weist darauf hin, dass die vorgesehenen Ausnahmen die Finanzintermediäre nicht von der Pflicht entbinden, die Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen sorgfältig zu begründen und zu dokumentieren. Um sich dieser Aufgabe zu entziehen, könnten Finanzintermediäre dazu verleitet werden, alle von ihnen festgestellten Abweichungen ohne Einzelfallprüfung dem Register zu melden. Dies hätte genau das Gegenteil des angestrebten Ziels zur Folge, nämlich die Anzahl der Meldungen zu begrenzen.

Bemerkungen zu den Fallbeispielen im Erläuternden Bericht

SBVg weist auf Unstimmigkeiten in den Fallbeispielen hin.

Fallbeispiel 1.4 ist zu präzisieren oder zu ergänzen. Kann eine wirtschaftlich berechtigte Person nicht identifiziert werden, ist es konsequent, eine Auskunftsperson zu melden, da die erforderlichen Angaben fehlen. Fehlt hingegen nur die Überprüfung der Identität, liegen die (ungeprüften) Daten der wirtschaftlich berechtigten Person grundsätzlich vor und können dem Register übermittelt werden. In solchen Fällen erscheint es sinnvoll, die wirtschaftlich berechtigte Person einzutragen und die Auskunftsperson nur ergänzend zu erfassen.

Fallbeispiel 2.2 ist unvollständig bzw. fehlerhaft erscheint. Person 6 hält gemäss Darstellung 30 Prozent indirekt, zusätzlich aber auch 10 Prozent direkt, was insgesamt einer Beteiligung von 40 Prozent entspricht. Dies hat im vorliegenden Beispiel zwar keinen Einfluss auf das konkret dargestellte Meldeergebnis, würde jedoch relevant, sobald die Schwelle von 50 Prozent überschritten würde.

9. Abschnitt: Prüfung, Kontrolle und Vollzug

Allgemeine Bemerkungen zum 9. Abschnitt

SP, Public Eye, Transparency monieren, dass der 9. Abschnitt der Verordnung hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückbleibe. Insbesondere fehlen klare Regelungen zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 3 TJPG, wonach die registerführende Behörde prüfen muss, ob meldepflichtige Rechtseinheiten ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen sind. Die Verordnung lässt offen, wie diese Prüfung konkret erfolgen soll und welche Mindestanforderungen an deren Umfang und Intensität gelten. Ohne solche Klarstellungen besteht die Gefahr, dass Kontrollen nur punktuell oder unzureichend stattfinden und Verstösse gegen die Meldepflichten weitgehend folgenlos bleiben. Eine Vollständigkeitskontrolle ist zentral für den Nutzwert des Registers. Die Verordnung sollte daher regeln, wann diese Kontrolle erstmals stattfindet und mit welcher Frequenz sie zu wiederholen ist.