Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
VSPB gibt zu bedenken, dass die Einrichtung einer Kontrollstelle für das Register, die vom Generalsekretariat des EFD wahrgenommen wird, dazu führe, dass dieses auch als Strafverfolgungs- und Urteilsbehörde bei Verstössen gegen die Melde- oder Mitwirkungspflichten fungiere. Zudem werde das GS-EFD Zugang zu allen Daten im Zusammenhang mit Migration, Asyl und Polizei haben und könne mit der MROS kommunizieren (vgl. neuer Art. 14 Bst. e der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle). Der erläuternde Bericht (S. 37–38) begründet den Umfang dieser Zugriffsrechte mit der Art der Tätigkeit der Kontrollstelle, die mit derjenigen der MROS vergleichbar sei. Die geplante Zentralisierung einer solchen Datenmenge im GS-EFD wirft jedoch die Frage auf, inwieweit dies im Hinblick auf das verfolgte Ziel, nämlich die Überprüfung der Qualität der Daten des Transparenzregisters, relevant sei.
Art. 36 TJPV (Eintragungsverfahren und Prüfung durch die registerführende Behörde)
TI schlägt vor, Abs. 3 dahingehend zu ergänzen, als «die Fachleute und juristischen Personen, die die Informationen übermittelt haben, weiterhin ihren beruflichen Aufbewahrungspflichten unterliegen», um einen Widerspruch zur zehnjährigen Aufbewahrungspflicht von Belegen zu vermeiden.
Art. 38 TJPV (Vermerk)
SGV, SPA, GCO weisen darauf hin, dass auch diese Bestimmung einen Verstoss gegen das Bankgeheimnis oder die Datenschutzbestimmungen darstellen könnte, wenn die Identität des Finanzintermediärs, der einen Unterschied meldet, öffentlich bekannt gegeben wird. Um dieses Risiko zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Vermerke zu anonymisieren oder den Zugriff auf die zuständigen Behörden zu beschränken, ohne dass Dritte Einsicht nehmen können. Darüber hinaus erwähnt Abs. 2 Bst. e die «Identifikationsnummer der betroffenen juristischen Person», ohne zu präzisieren, ob es sich um die Schweizer UID-Nummer oder eine gleichwertige ausländische Nummer handelt, was einer entsprechenden Präzisierung bedarf.
SBVg, SPA stellen die generelle Frage, ob die betroffene Rechtseinheit über einen im Register angebrachten Vermerk informiert wird, und ob Finanzintermediäre ihre Kundinnen und Kunden gegebenenfalls über bereits bestehende Vermerke anderer Institute informieren dürfen. Eine entsprechende Klarstellung würde zur Rechtssicherheit beitragen.
Art. 39 TJPV (Antrag auf Löschung eines Vermerks)
GCO vertritt die Auffassung, dass weder die Rechtseinheit noch die wirtschaftlich berechtigte Person Kenntnis von der Existenz oder dem Inhalt eines Vermerks haben sollten. Die Beurteilung der Relevanz eines Vermerks und die Entscheidung über dessen Löschung sollten allein der Kontrollstelle obliegen, gegebenenfalls nach Konsultation der Rechtseinheit und der Person, deren Meldung des Unterschieds der Ursprung des Vermerks bildet.
Art. 40 TJPV (Risikokategorien)
economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO Treu-
handSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, SBVg, HIVBE, VbN, AGN erachten es als
unerlässlich klarzustellen, dass die Risikokategorisierung ausschliesslich registerrechtlichen und behördeninternen Zwecken dient, keine Aussenwirkung entfaltet und insbesondere nicht Bestandteil von Registerabfragen durch Finanzintermediäre oder Beraterinnen und Berater ist. Zudem ist zu prüfen, ob die Einführung von vier Risikokategorien erforderlich ist oder ob eine Angleichung an die im GwG üblichen Kategorien (tief, normal, hoch) aus Gründen der Kohärenz und Verständlichkeit vorzuziehen wäre. Schliesslich sind die datenschutzrechtliche Zulässigkeit sowie der Umfang des Informationszugangs für Behörden ausdrücklich zu klären.