Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

GCO betont, dass bereits die Information, dass ein Vermerk auf Meldung eines Finanzintermediärs erfolgt ist, und die Bekanntgabe des Inhalts des Vermerks eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses darstellt. Es wird daher vorgeschlagen, Art. 28 mit einem Absatz zu ergänzen, wonach der vollständige Auszug die Informationen gemäss Bst. f nicht enthält. Nur die Behörden haben Zugang zu diesen Informationen.

SBVg, economiesuisse, EXPERTsuisse, SAV, SNV, SRO-SVV, SRO SAV/SNV, SRO TreuhandSuisse, TreuhandSuisse, SwissAccounting, HIVBE, VAV monieren, dass in der Botschaft zum TJPG (Seite 128) ausdrücklich festgehalten werde, dass die Pflicht der Finanzintermediäre und Berater zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person unverändert bestehen bleibt, durch die Konsultation des Transparenzregisters jedoch erleichtert werden soll. Es wird zudem ausgeführt, dass die Informationen aus dem Transparenzregister für die formelle Identifikation beigezogen werden können und der Finanzintermediär unter bestimmten Voraussetzungen auf das Formular K der VSB 20 verzichten kann. Dies steht im Einklang mit Art. 23 Abs. 2 TJPG, wonach sich Finanzintermediäre auf die Einträge im Register verlassen können, sofern ihre geldwäschereirechtliche Prüfung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt keine abweichenden Erkenntnisse ergibt. Vor diesem Hintergrund ist Aussage im Erläuternden Bericht, wonach Registerauszüge die VSB-Formulare nicht ersetzen können, nicht nachvollziehbar. Es dürfte in der Kompetenz der SBVg als Verfasserin der VSB liegen, zu bestimmen, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften zu erfolgen hat. Dies bedarf einer Klarstellung.

Art. 29 TJPV (Teilauszug)

GCO schlägt vor, Bst. b zu streichen. Wegen des Bankkundengeheimnisses sollten diese Informationen nur den zuständigen Behörden vorbehalten sein.

Homburger weist darauf hin, dass durch den Verweis auf Art. 28 Bst. h jeder Teilauszug auch die gelöschten Informationen über eine Rechtseinheit enthielte. Es wäre deshalb angezeigt, dass die im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheiten einen Teilauszug verlangen können, der nur die aktuellen Informationen enthält und nicht auch die gelöschten Daten.

Art. 30 TJPV (Bestätigung der Eintragung ins Transparenzregister)

SBVg stellt die Frage, ob es nicht zweckmässig wäre, wenn die Bestätigung neben den Angaben zu Art. 28 Bst. a bis c und g TJPV auch die eingetragenen Informationen selbst enthalten würde. Andernfalls müsste die Gesellschaft zur Kontrolle der Richtigkeit der Eintragung jeweils das Register konsultieren oder einen separaten Auszug anfordern. Dies birgt das Risiko, dass allfällige Erfassungsfehler weniger leicht erkannt werden.

8. Abschnitt: Meldung von Unterschieden

Allgemeine Bemerkungen zum 8. Abschnitt

SBVg, VAV weisen darauf hin, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Kontrolle zwischen den geltenden Bestimmungen des GwG und dem TJPG zu anspruchsvollen Praxisfragen führen. Es sei daher unvermeidbar, dass sich daraus Unterschiede zwischen den von Finanzintermediären dokumentierten Angaben und den Einträgen im Transparenzregister ergeben. Solche Abweichungen lassen nicht zwingend auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden im Register oder auf eine Pflichtverletzung des Finanzintermediärs schliessen. Die TJPV sollte diese Konstellationen berücksichtigen und dies bei der Ausgestaltung der Bestimmungen zur Meldung von Unterschieden angemessen reflektieren.