Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

Abs. 3bisund 3quaterGwG umfasst jede Handlung, welche einen kausalen Beitrag zu den wesentlichen Elementen der Gestaltung und Abwicklung von finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit einem Rechtsvorgang nach Art. 2 Abs. 3bisBst. a–e GwG darstellt, ohne welchen der Vorgang nicht umgesetzt würde. Ausgenommen sind Tätigkeit der Beraterinnen und Berater gemäss Art. 2 Abs. 4terGwG.“

SATC beantragt eine fast gleichlautende Abänderung von Art. 12d (Einziger Unterschied: der letzte Satz fehlt).

BärKarrer, Homburger kritisieren, dass die Fassung der Beraterregelung gemäss Art. 12d zu weit gehe und fordern eine konsequente Eingrenzung auf transaktionsbezogene Tätigkeiten. Tätigkeiten ohne hinreichenden Transaktionsbezug (z.B. reine Bewertungs- oder Gutachtertätigkeiten) sollten ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es wird eine Orientierung am Begriff der "Vorbereitung und Durchführung", in Anlehnung an die FATF-Terminologie ("prepare for or carry out") empfohlen und eine Neufassung von Art. 12d vorgeschlagen, die durch eine Bezugnahme auf Zahlungsflüsse und finanzielle Transaktionen den Anwendungsbereich sachgerecht eingrenzen solle. Betreffend Art. 12e Abs. 2 Bst. d wird vorgeschlagen, mangels GwG-Bezugs die Erfassung von ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetze zu streichen.

Homburger schlägt zudem vor, einen neuen Abs. 2 in die GwV aufzunehmen, der bestimmte Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzmarkttransaktionen von der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz (GwG) ausnimmt. Zwei Kategorien von Beratungstätigkeiten sollten gemäss Homburger nicht als Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3bisGwG gelten: Beratung im Zusammenhang mit Finanzmarkttransaktionen unter Beteiligung einer Sonderzweckgesellschaft, sofern ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel erfolgt oder bereits vorliegt sowie Beratung in Bezug auf kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). in beiden Fällen sei das Geldwäschereirisiko gering.

Alliance finance vertritt ebenfalls die Meinung, dass durch die Formulierung von Art. 12d der bundesrätlichen Vorlage nicht oder nur ungenügend oder unklar wiedergegeben werde. Eine Ausdehnung der risikobasierten Unterstellung der Beratung über die Finanzierungsseite hinausgehend auf andere Aspekte der im Gesetz umschriebenen Transaktionstypen müsse ausgeschlossen bleiben.

MLL ist der Ansicht, dass auf die Bestimmung von Art. 12d verzichtet werden sollte, da er einen nicht legitimierten Auslegungsspielraum eröffne.

STEP gibt zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Unterstellung von Beraterinnen und Beratern auf Tätigkeiten beschränkt habe, bei denen diese an einer Finanztransaktion beteiligt sei, was bei Domizilierungsdienstleistungen nicht der Fall sei, weshalb die betreffende gesetzliche Bestimmung (Art. 2 Abs. 3terGwG) nicht umzusetzen sei.

VD: Gemäss dem Kanton VD sei der Wortlaut von Art. 12d mehrdeutig, da nur auf die Bst. a bis e von Art. 2 Abs. 3bisGwG verwiesen und nicht auf den gesamten Abs. 3bis. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, dass der Geltungsbereich des Verweises eingeschränkt sei.

ZG verlangt „angesichts der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers“ eine Anpassung von Art. 12d dahingehend, dass kausale Tätigkeiten von Beraterinnen und Beratern sowie Amtsnotariaten im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3bisGwG nur dann zur Unterstellung unter das GwG