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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»

1Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 16c, werden ersetzt, mit den nötigen

grammatikalischen Anpassungen:

a. «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellung auf dem Markt»;

b. «in Verkehr bringen» durch «auf dem Markt bereitstellen»;

c. «in Verkehr zu bringen» durch «auf dem Markt bereitzustellen»;

d. «in Verkehr gebracht» durch «auf dem Markt bereitgestellt»;

e. «in Verkehr gebrachte» durch «auf dem Markt bereitgestellte»;

f. «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt bereitstellt»

g. «Inverkehrbringer» durch «Bereitsteller auf dem Markt».

2Im ganzen Erlass werden ersetzt:

a. «EG» durch «EU»;

b. «EG- oder EWR-Mitgliedstaat» durch «EU- oder EWR-Mitgliedstaat».

Art. 2 Abs. 3

3Die Artikel 3 und 19–19b gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Ab- weichendes regeln.

Art. 3 Einleitungssatz, Bst. b Ziff. 4, Bst. b, cbis–cter, d, dbis

In diesem Gesetz bedeuten:

b. technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

4. der Pflichten der Wirtschaftsakteure betreffend andere Tätigkeiten als die in den Ziffern 1–3 genannten;

cbis. gemeinsame Spezifikationen: technische Anforderungen, die anstelle von technischen Normen festgelegt werden und deren Einhaltung die Vermutung begründet, dass ein Produkt die technischen Vorschriften erfüllt;

cter. Wirtschaftsakteur: Person, die in die Herstellung von Produkten oder die Be- reitstellung von Produkten auf dem Markt involviert ist, insbesondere Herstel- ler, Bevollmächtigter, Importeur, Händler, Fulfillment-Dienstleister oder An- bieter eines Online-Marktplatzes;

d. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufberei- tet oder wesentlich verändert worden ist; der Bereitstellung auf dem Markt gleichgestellt sind:

1. der Eigengebrauch eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

2. die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Er- bringens einer Dienstleistung,

3. das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,

4. das Anbieten eines Produkts;