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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»
b. die weitere Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder dessen Ausfuhr verbieten;
c. die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen;
d. anordnen, dass der Zugang zu einem auf einem Online-Marktplatz angebote- nen Produkt unterbunden wird;
e. ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen sowie vernichten oder unbrauchbar machen.
4Sie dürfen keine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig auf dem Markt be- reitgestellter Produkte verlangen.
5Kann ein Wirtschaftsakteur die Konformität eines Produkts aufgrund von Mängeln in der Betriebsorganisation nicht gewährleisten, so kann das Vollzugsorgan im Be- trieb Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Produktionsprozess und Qualitäts- sicherung, anordnen. Nötigenfalls kann es die Betriebsschliessung anordnen.
Art. 19b Erlass von Massnahmen als Allgemeinverfügung
1Massnahmen nach Artikel 19a Absatz 3 werden als Allgemeinverfügung erlassen, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich ist.
2Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie der zuständigen Behörde des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
3Die Allgemeinverfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 20 Abs. 3–5
3Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 und 19a Absatz 1. Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfällige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.
4Ergibt die Kontrolle, dass die Nachweispflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind oder das Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e darstellt, so trifft das Vollzugsorgan die ge- eigneten Massnahmen nach Artikel 19a.
5Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zuständigen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19b stellen.
Art. 20a
Aufgehoben