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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 22a
4b. Kapitel: Rechtspflege
Art. 22a Sachüberschrift und Abs. 3
Bisheriger Art. 20a ohne Sachüberschrift
3Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfü- gungen nach den Artikeln 19b und 20 zu.
Art. 26a Unrechtmässige Akkreditierung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Akkredi- tierung anbietet oder erteilt:
a. ohne nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a für die Erteilung von Akkreditie- rungen zuständig zu sein; oder
b. ohne über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d zu verfügen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.