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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. cbis
1Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemm- nissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über: cbis. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Regeln über Pflichten der Wirt- schaftsakteure;
Art. 16a Abs. 1 Bst. a (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 16a Abs. 2 Bst. e sowie Abs. 2bis
2Absatz 1 gilt nicht für:
e. Produkte, für die der Bundesrat unter Einhaltung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
2bisDie Behörde, in deren Zuständigkeit die schweizerischen technischen Vorschriften für das Produkt fällt, für das gestützt auf Absatz 2 Buchstabe e eine Ausnahme be- schlossen werden soll, prüft in Zusammenarbeit mit dem SECO, ob die Vorausset- zungen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind.
Art. 16e Abs. 1 Bst. c
1Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel auf dem Markt bereitgestellt wird, richtet sich die Produktinformation:
c. nach den Artikeln 4a und 16f Absatz 2.
Gliederungstitel vor Art. 16f
4. Kapitel: Pflichten der Wirtschaftsakteure und Nachweis der Konformität
Art. 16f Pflichten der Wirtschaftsakteure
1Der Bundesrat kann Pflichten festlegen, welche die Wirtschaftsakteuren bei der Her- stellung, der Wiederaufbereitung, dem Transport oder der Lagerung erfüllen müssen damit sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen dürfen. Diese Pflichten umfassen namentlich Dokumentations-, Informations- oder Deklarationspflichten.
2Er kann festlegen, dass ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz in den Pro- duktinformationen angegeben wird.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis
Grundsätze für den Nachweis der Konformität
1Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden, welche das Produkt anbietet, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt.