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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»

b. entlang der Wertschöpfungskette sowie über den gesamten Lebenszyklus des Produkts hinweg zugänglich sein müssen.

2Er bestimmt die für den Betrieb des Informationssystems zuständige Stelle und legt deren Aufgaben fest.

3Er legt die grundlegenden technischen Anforderungen an das Informationssystem fest und bestimmt insbesondere:

a. wie die Interoperabilität mit vergleichbaren Informationssystemen der wich- tigsten Handelspartner sichergestellt wird;

b. wie die Daten bearbeitet und zugänglich gemacht werden;

c. wie die Integrität der Daten sichergestellt wird.

4Er legt fest, wer auf die Daten Zugriff hat und sie bearbeiten darf.

5Er kann vorsehen, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems von privaten Dienstleistern erbracht werden können. Er legt fest, welche Anforderungen die privaten Dienstleister erfüllen müssen.

Gliederungstitel vor Art. 7

1a. Abschnitt: Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung, Konformitätszeichen

Art. 10 Abs. 2 Bst. d

2Er bestimmt insbesondere:

d. die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine ausländische Stelle Akkredi- tierungen in der Schweiz vornehmen darf.

Gliederungstitel vor Art. 11

3. Abschnitt: Referenzierte Normen

Art. 11 Einleitungssatz

Der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Er- arbeitung technischer Normen, auf die in Vorschriften verwiesen werden soll:

Gliederungstitel vor Art. 13

5. Abschnitt: Auskunft

Art. 13

1Der Bundesrat legt fest, wer Auskunft über technische Vorschriften, technische Nor- men und gemeinsame Spezifikationen erteilt.

2Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Privaten übertragen. Sie erhalten dafür eine Abgeltung.