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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»
1bisAnbieter von Online-Marktplätzen treffen die nötigen technischen Vorkehrungen, damit die Wirtschaftsakteure den Nachweis der Konformität ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt erbringen können.
Art. 18 Sachüberschrift
Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte
Art. 18a Mitwirkungspflicht
Die Wirtschaftsakteure sowie allfällige weitere betroffene Personen sind, im erforder- lichen Umfang, zur Mitwirkung mit den Vollzugsorganen verpflichtet. Sie müssen insbesondere den Vollzugsorganen unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte ertei- len sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herausgeben.
Gliederungstitel vor Art. 19
4a. Kapitel: Marktüberwachung, Datenbearbeitung und Amtshilfe
1. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
1Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Produkte und nötigenfalls Baumuster anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunfts- pflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen ein- sehen.
2Die Vollzugsorgane oder von ihnen beauftragte Organisationen können unter fikti- vem Namen Produkte erwerben.
Art. 19a Verwaltungsmassnahmen
1Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Arti- kel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so ordnen die Vollzugsorgane vorsorglich die nötigen Massnahmen an. Trifft der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen, so warnen sie die Bevölkerung vor dem Produkt oder rufen nötigenfalls das Produkt zurück und informieren öffent- lich über die getroffenen Massnahmen.
2Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich, so verfügen sie geeignete Massnahmen, wenn:
a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemes- sener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b. ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
3Geeignete Massnahmen sind insbesondere:
a. die Herstellung der Konformität eines Produkts anordnen;