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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»
dbis. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schweizer Markt;
Gliederungstitel nach Art. 3
2. Kapitel: Ausgestaltung von technischen Vorschriften
Art. 4 Abs. 5 Bst. b und c
5Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grund- sätzen auszugestalten:
b. Die zuständige Behörde des Bundes bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen und gemein- samen Spezifikationen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet sie international harmonisierte Normen; sie veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen und gemein- samen Spezifikationen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bun- desblatt.
c. Wird das Produkt nach bezeichneten technischen Normen oder bezeichneten gemeinsamen Spezifikationen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Art. 4a Abs. 3
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 Bst. a (Betrifft nur den französischen Text)
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates
1. Abschnitt: Präzisierung der technischen Vorschriften sowie Zugang zu produktbezogenen Daten
Art. 6a Präzisierung der technischen Vorschriften
Der Bundesrat präzisiert die technischen Vorschriften. Er kann diese Zuständigkeit der in der Sache zuständigen Behörde des Bundes übertragen, soweit es sich um Vor- schriften handelt, die fortlaufend und in der Regel kurzfristig geändert werden müs- sen.
Art. 6b Informationssystem über Produktinformationen und
Konformitätsnachweise
1Der Bundesrat kann vorsehen, dass Produktinformationen und Konformitätsnach- weise:
a. in einem Informationssystem erfasst werden müssen; und