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Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 20b

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 20b Datenbearbeitung durch die Vollzugsorgane

Die Vollzugsorgane können Personendaten und Daten juristischer Personen, einsch- liesslich der folgenden besonders schützenswerten Daten, bearbeiten, einander be- kanntgeben sowie veröffentlichen, soweit dies für die Marktüberwachung erforderlich ist:

a. Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

b. Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

Art. 20c Datenbearbeitung durch die für die Erteilung der Akkreditierung

zuständige Behörde

Die für die Erteilung von Akkreditierungen zuständige Behörde (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) kann die folgenden besonders schützenswerten Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, in deren Besitz sie bei der Erfüllung ihres Auftrages gelangt:

a. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie;

b. genetische Daten;

c. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;

d. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

e. Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

Art. 20d Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

1Die Vollzugsorgane können die folgenden Daten an ausländische Behörden und In- stitutionen sowie internationale Organisationen bekanntgeben, soweit dies für die Marktüberwachung oder die in einem Abkommen nach Artikel 14 vorgesehene Zu- sammenarbeit erforderlich ist:

a. Erkenntnisse der Marktüberwachung;

b. Prüf- und Kontrollberichte;

c. Informationen zu Konformitätsbewertungsstellen.

2Sie dürfen die Daten nur bekanntgeben, wenn die Gesetzgebung im betreffenden Staat einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

3Die Datenbekanntgabe kann über internationale Datenbanken, über die für die Marktüberwachung Daten ausgetauscht werden, erfolgen.