Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten
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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die neuen Grenzwerte ermöglichen dem Bund, Artikel 9 Absätze 3 - 5 GSchG gemäss den Vorgaben des Parlaments umzusetzen und die Auswirkungen seiner Politik im Bereich Mikroverunreinigungen – insbesondere von Artikel 6b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1), des Nationalen Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und des Ausbaus ausgewählter Abwasserreinigungsanlagen zur Elimination der Mikroverunreinigungen
– zu ergänzen und zu evaluieren. Im Rahmen der nationalen Monitoringprogramme zur Überwachung der oberirdischen Gewässer werden die Stoffe dieser Vorlage bereits untersucht. Dies erfolgt mittels der bestehenden Personalressourcen. Allfällige Zulassungsüberprüfungen von Wirkstoffen, die ihre neuen Grenzwerte wiederholt und verbreitet in Oberflächengewässern überschreiten (Art. 9 Abs. 3-5 GSchG), würden zu einem Mehraufwand bei den Zulassungs- und Beurteilungsstellen des Bundes führen. Diese Überprüfungen werden aber mit den bestehenden Personalressourcen durchgeführt werden.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die mit dieser Vorlage festgelegten neuen Grenzwerte erlauben es den kantonalen Behörden, ihre bestehenden Vollzugsaufgaben zielgerichteter und effizienter zu erfüllen.
5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Auswirkungen auf die Wirtschaft ergeben sich aus den Massnahmen, die bei Überschreitungen der neuen Grenzwerte ergriffen werden müssen. Davon ist primär die Landwirtschaft betroffen. Die übrige Wirtschaft ist nur marginal oder gar nicht betroffen. Im Folgenden wird daher nur auf die Auswirkungen auf die Landwirtschaft näher eingegangen.
Die Massnahmen, die von den Kantonen bei vereinzelten Grenzwertüberschreitungen ergriffen werden, beschränken sich auf das Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers. Sie müssen wie alle staatlichen Massnahmen verhältnismässig sein. Ihre Auswirkungen sind somit in jedem Fall nur lokal und vertretbar.
Werden die Grenzwerte nicht nur in einzelnen Gewässern, sondern verbreitet und wiederholt überschritten, muss der Bund die Zulassung der betroffenen Pflanzenschutzmittel überprüfen und landesweit wirkende Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen umfassen in erster Linie zusätzliche Anwendungseinschränkungen wie z.B. grössere Sicherheitsabstände zu den Gewässern. Nur wenn die Grenzwerte auch mit diesen Anwendungseinschränkungen nicht eingehalten werden können, werden einzelne Anwendungen verboten, einzelnen Pflanzenschutzmitteln die Zulassung oder als Ultima Ratio einem Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff die Genehmigung entzogen.
Die Massnahmen des Bundes, die aufgrund einer Überprüfung der Zulassung erlassen werden, können je nach Bedeutung des Wirkstoffs für die landwirtschaftliche Produktion und je nach Möglichkeiten, diesen Wirkstoff durch andere Massnahmen des Pflanzenschutzes oder durch andere Wirkstoffe zu ersetzen, unterschiedliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben.
Die beigezogenen Landwirtschaftsexperten (vgl. Kapitel 1.1.) haben die möglichen Auswirkungen dieser Vorlage auf die landwirtschaftliche Produktion beurteilt. Sie kamen dabei zum Schluss, dass die Einführung ökotoxikologischer Grenzwerte für sieben der ursprünglich elf vorgeschlagenen Pestizidwirkstoffe keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben wird.
Indem darauf verzichtet wird, für die drei Wirkstoffe Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin ökotoxikologische Grenzwerte festzulegen, ist somit sichergestellt, dass die Auswirkungen auf die Landwirtschaft akzeptabel sind.
Weiter hat bereits das Parlament mit Artikel 9 Absätze 3 bis 5 GSchG ausschliesslich verhältnismässige Vorgaben getroffen, die aus Gründen des Gewässerschutzes erforderlich sind. Schliesslich dient Artikel 9 Absatz 6 GSchG den landwirtschaftlichen Interessen: würde nämlich die Änderung einer Zulassung