Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten
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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV
2. Stufe: Die in der 1. Stufe identifizierten Stoffe sind in das schweizweite Monitoring der Oberflächengewässer (NAWA) aufgenommen worden. In diesem Monitoring wurde abgeklärt, wie stark diese Stoffe die Schweizer Gewässer belasten. Anhand dieser Abklärung sind diejenigen Stoffe ausgewählt worden, die in den Schweizer Gewässern tatsächlich in Konzentrationen vorkommen, bei denen eine Schädigung von Gewässerlebewesen zu erwarten ist. Das schweizerische Ökotoxzentrum hat dann für diese Stoffe Vorschläge für ökotoxikologisch begründete Grenzwerte gemäss dem Leitfaden der Europäischen Union (EU)3 zur Herleitung solcher Grenzwerte erarbeitet4. Dafür werden alle verfügbaren Studien aus den Zulassungsverfahren für Pestizide oder Arzneimittel sowie aus der wissenschaftlichen Literatur verwendet. Zusätzlich sind die Hersteller der Stoffe aufgerufen worden, allfällige neuere ökotoxikologische Studien einzureichen.
3. Stufe: Mit den erarbeiteten ökotoxikologisch begründeten Grenzwerten wurde das Risiko, das von den im Gewässermonitoring untersuchten Stoffen in den Schweizer Gewässern ausgeht, ein weiteres Mal beurteilt. Grenzwerte sind nur bei Stoffen erforderlich, die erwartungsgemäss auch zukünftig die Wasserqualität beeinträchtigen. Am Ende der Umsetzung dieser drei Stufen im Jahr 2022 sind elf Pestizidwirkstoffe verblieben, für welche neue Grenzwerte in Anhang 2 GSchV grundsätzlich erforderlich sind, um einen genügenden Schutz der Gewässer sicherstellen zu können. Einer dieser Wirkstoffe (Flufenacet) wurde am 1. Juli 2025 aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) gestrichen und darf ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr angewendet werden. Die Streichung erfolgte aufgrund des Nachvollzugs der EU-Entscheidung, die Zulassung nicht zu erneuern. Da Flufenacet ausschliesslich für die Anwendung als Pflanzenschutzmittel zugelassen war, wird der Wirkstoff nach Ablauf der Anwendungsfrist die Wasserqualität nicht mehr beeinträchtigen, und ein Grenzwert für Flufenacet ist nicht mehr erforderlich. Somit verbleiben zehn Wirkstoffe, die folgende Kriterien erfüllen:
• Sie sind in den letzten Jahren in mehreren Schweizer Oberflächengewässern in Konzentrationen nachgewiesen worden, die höher als die hergeleiteten ökotoxikologischen Grenzwerte sind, und
• Ihre Anwendungen sind in den letzten zwei Jahren weder verboten noch stark eingeschränkt worden.
4. Stufe: Von den zunächst elf in der 3. Stufe ausgewählten Pestizidwirkstoffen waren im Jahr 2023 neun für Anwendungen als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Ende 2023 evaluierten Landwirtschaftsexperten des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) und der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD), welche Auswirkungen die neuen ökotoxikologischen Grenzwerte auf die Landwirtschaft haben könnten, falls einzelne dieser neun Wirkstoffe in den Gewässern diese Grenzwerte verbreitet und wiederholt überschreiten würden. Nach Artikel 9 Absatz 3 - 5 GSchG muss die Zulassungsstelle nach festgestellten verbreiteten und wiederholten Überschreitungen von Grenzwerten die Zulassung der betroffenen Pflanzenschutzmittel überprüfen. Sollte es nicht möglich sein, die Grenzwerte mit zusätzlichen Anwendungsvorschriften einhalten zu können, kann diese Überprüfung zum Entzug der Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel oder zum Entzug der Genehmigung einzelner Wirkstoffe führen. Der Bundesrat kann jedoch – nach erfolgter Zulassungsüberprüfung – eine befristete Ausnahme des Entzuges nach Artikel 9 Absatz 6 GSchG beschliessen, falls der Entzug der Zulassung oder der Genehmigung die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen würde.
Die Landwirtschaftsexperten prüften, ob für die neun Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nicht-chemische oder chemische Alternativen (andere Wirkstoffe) zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vorhanden sind. Nicht-chemische Alternativen sind Pflanzenschutzmassnahmen ohne die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln (bspw. mechanische Unkrautregulierung mit Striegel oder Pflug, Einsatz von Nützlingen gegen Schadorganismen). Weiter beurteilten sie, durch welche Wirkstoffe in Zukunft
3 European Commission (2018) Technical Guidance Document for deriving Environmental Quality Standards. Guidance Document No. 27 - Updated Version 2018.
4 https://www.oekotoxzentrum.ch/expertenservice/qualitaetskriterien/qualitaetskriterienvorschlaege-oekotoxzentrum