Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten
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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV
weiterhin verbreitete und wiederholte Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Dabei berücksichtigten sie auch, ob mit zusätzlichen Anwendungsvorschriften die Anzahl der Grenzwertüberschreitungen in Zukunft reduziert werden könnte. Auf der Grundlage dieser Prüfung unterstützten die Landwirtschaftsexperten die Festlegung von neuen Grenzwerten für fünf der neun in Stufe 3 identifizierten Pflanzenschutzmittelwirkstoffe. Neue ökotoxikologisch begründete Grenzwerte für die vier Wirkstoffe Deltamethrin, Flufenacet, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin lehnten die Landwirtschaftsexperten ab. Sie gehen davon aus, dass Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmittelprodukten mit diesen Wirkstoffen, welche von der Zulassungsstelle nach einer Zulassungsüberprüfung verfügt würden, die landwirtschaftliche Produktion zu stark beeinträchtigen würden.
Deshalb sollen für die vier Wirkstoffe keine Grenzwerte in der GSchV festgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde einer dieser vier Wirkstoffe (Flufenacet) am 1. Juli 2025 aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) gestrichen und somit ist für diesen Wirkstoff auch aus der Perspektive des Gewässerschutzes kein Grenzwert mehr erforderlich. Es verbleiben zehn Wirkstoffe, die aus Sicht des Gewässerschutzes Grenzwerte erfordern.
Für sieben dieser zehn Pestizidwirkstoffe – fünf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und zwei Wirkstoffe, die in Biozidprodukten bzw. in Tier- und Humanarzneimitteln verwendet werden – sollen neue ökotoxikologische Grenzwerte in der GSchV eingeführt werden. Das Vorgehen rechtfertigt sich aus verschiedenen Gründen:
• Sofern in Zukunft eine Alternative zu diesen drei Wirkstoffen entwickelt wird, kann der Bundesrat auf diesen Entscheid zurückkommen und Grenzwerte festlegen.
• Mit der vorgesehenen Anpassung sollen die Rahmenbedingungen für den Schutz von versorgungsrelevanten landwirtschaftlichen Kulturen verbessert werden. Der Bundesrat hat im Zwischenbericht Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 8. Mai 2024 festgestellt, dass Lücken im Schutz solcher landwirtschaftlicher Kulturen entstanden sind. Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen kann ein vorsorglicher Beitrag geleistet werden, um das Schutzniveau von versorgungsrelevanten Kulturen gezielt zu erhalten.
• Wenn die Anwendung dieser Wirkstoffe eingeschränkt wird, könnte der Anbau wichtiger Kulturen wie Raps oder Zuckerrüben in der Schweiz zurückgehen. Dies läuft dem Bestreben zuwider, den Selbstversorgungsgrad zu stärken.
1.2 Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen
Werden die Grenzwerte von Anhang 2 GSchV in einzelnen Gewässern überschritten, müssen die Kantone dafür sorgen, dass die nach Artikel 47 GSchV erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
Wenn Pestizide wiederholt und verbreitet ihre ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in Oberflächengewässern überschreiten, muss der Bund die Zulassung dieser Pestizide überprüfen (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG).
Überschreitungen der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte von Pestiziden in Oberflächengewässern (Bäche, Flüsse und Seen) gelten dann als wiederholt und verbreitet, wenn drei Kriterien erfüllt sind: (1) Die Überschreitungen müssen innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen festgestellt werden. (2) Die Überschreitungen müssen in mindestens zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren auftreten. (3) Die Überschreitungen müssen jeweils in mindestens 10% der untersuchten Gewässer aufgetreten sein (Art. 48a Abs. 4 GSchV). Die Motion Müller Leo 24.4589 «Realistisches Monitoring für den Gewässerschutz» beantragt, diese Kriterien dahingehend anzupassen, dass Grenzwertüberschreitungen grossflächiger und über einen längeren Zeitraum auftreten müssen, bevor die Zulassung eines Pestizids überprüft wird. Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Annahme, und der Nationalrat hat sie am 6. Mai 2025 angenommen.
Überschreitet ein Pestizidwirkstoff den ökotoxikologisch begründeten Grenzwert wiederholt und verbreitet, meldet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dies den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte zur Überprüfung der Zulassung der Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten (Art. 48a Abs. 1 Bst. b GSchV).