Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten

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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV

Für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, welche die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte wiederholt und verbreitet überschritten haben, prüft die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV), ob Änderungen der Zulassung nötig sind, damit die Grenzwerte eingehalten werden. Ist dies der Fall und ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den betreffenden Pflanzenschutzmitteln die Zulassung entzogen werden. Ein vollständiges Verbot des Einsatzes eines Wirkstoffes kommt erst als letztmögliches Mittel in Betracht (Art. 9 Abs. 3-5 GSchG).

Nach Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe c der am 1. Dezember 2025 in Kraft tretenden, totalrevidierten Pflanzenschutzmittelverordnung(PSMV5), entscheidet die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung der Beurteilung und der Stellungnahme der Beurteilungsstellen (BAFU, BLV, Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Staatsekretariat für Wirtschaft [SECO]) über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Zulassung. Das BLW beurteilt dafür gemeinsam mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) die Auswirkungen der Änderung einer Zulassung auf die landwirtschaftliche Produktion (vgl. Art. 131 Bst. a Nr. 3 PSMV).

Das GSchG enthält für den Fall eines Zielkonfliktes zwischen dem Gewässerschutz und dem Schutz wichtiger landwirtschaftlicher Kulturen eine Regelung zu Gunsten der Inlandversorgung: Würde der Entzug der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffes die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen, kann der Bundesrat eine befristete Ausnahme gewähren und das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff kann weiterhin eingesetzt werden (Art. 9 Abs. 6 GSchG).

Auch die Anmeldestelle Chemikalien (Bundesamt für Gesundheit [BAG], BAFU, SECO) ändert oder entzieht im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen (BAG, BAFU, SECO, BLV, BLW) Zulassungen von Biozidprodukten, wenn eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b GSchG ergibt, dass eine Änderung nötig ist, damit die dort genannten Grenzwerte eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. d VBP i.V.m. Art. 9 Abs. 4 GSchG). Die Schweiz kann aber aufgrund des bestehenden Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union)6 über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen (MRA) einem Biozidwirkstoff die Genehmigung nicht einseitig entziehen.

Für Pestizidwirkstoffe, für welche das UVEK mit dieser Vorlage neue Grenzwerte festlegt, kann eine Zulassungsüberprüfung aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b GSchG frühestens ab Anfang 2030 durchgeführt werden. Nach der Anfang 2027 vorgesehenen Inkraftsetzung der neuen Grenzwerte müssen zunächst die Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen der Jahre 2027 und 2028 abgewartet und ausgewertet werden. Erst danach, d.h. frühestens ab Anfang 2030, kann das BAFU der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel und der Anmeldestelle Chemikalien Wirkstoffe zur Überprüfung melden, falls 2027 und 2028 wiederholte und verbreitete Überschreitungen festgestellt würden. Frühestens im Jahr 2031 – nach durchgeführter Zulassungsüberprüfung - muss der Bundesrat prüfen, ob die Änderung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Entzug der Genehmigung eines Wirkstoffes die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen würde, und er deshalb eine befristete Ausnahme gewähren muss, damit die Pflanzenschutzmittel weiterhin eingesetzt werden können (Art. 9 Abs. 6 GSchG).

5 AS 2025 565 - Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) | Fedlex

6 Kap. 18, Abs. III, Ziff. 2, Bst. a Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)