Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten

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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die Tabelle in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 wird mit den numerischen Anforderungen für sieben Stoffe ergänzt. Die neuen Stoffe sind der Stoffgruppe organische Pestizide zugeordnet und in alphabetischer Reihenfolge sortiert.

Die in der Tabelle aufgeführten numerischen Anforderungen für kurzzeitige Belastungen (akute Toxizität) sind jederzeit einzuhalten. Die numerischen Anforderungen für andauernde Belastungen (chronische Toxizität) dürfen gemittelt über einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden.

Seit der Änderung der GSchV vom 13. Februar 2020 wird für organische Pestizide zwischen Gewässern mit und ohne Trinkwassernutzung unterschieden. Sind die ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen tiefer als der Höchstwert für Trinkwasser von 0,1 μg/l, gelten sie zum Schutz der Gewässerlebewesen in allen oberirdischen Gewässern. Ist eine ökotoxikologisch begründete numerische Anforderung aber höher als 0,1 μg/l, gilt sie nur in Gewässern, welche nicht der Trinkwassernutzung dienen. In Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, gilt an Stelle des höheren ökotoxikologisch begründeten Wertes jeweils die numerische Anforderung von 0,1 μg/l. Dies ist für drei (Dimethachlor, Dimethenamid-P, Propyzamid) der sieben neu zu regelnden Stoffe der Fall.

Der Name jedes Stoffes ist mit einer CAS-Nummer9 präzisiert. CAS-Nummern von Stoffen, die aus mehreren Isomeren bestehen, beziehen sich auf dasjenige Isomer oder Isomerengemisch, mit welchem die ökotoxikologischen Tests durchgeführt wurden, auf die sich die numerischen Anforderungen abstützen. Bei diesen Stoffen ist es ausreichend, die im Gewässer auftretenden Isomere oder Isomerengemische zu analysieren. Bei Isomerengemischen müssen die einzelnen Isomere nicht separat analysiert werden.

Die numerischen Anforderungen regeln Gesamtkonzentrationen. Für Stoffe, die überwiegend in der gelösten Phase auftreten, muss ausschliesslich deren gelöste Konzentration bestimmt werden, d.h. der an Partikel gebundene Anteil muss nicht analysiert werden.

9 Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Standard zur eindeutigen Bezeichnung chemischer Stoffe.