Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten
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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegende Änderung der GSchV steht mit keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, in Widerspruch. Das GSchG und die GSchV verfolgen die gleichen Ziele wie die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL)8, insbesondere eine Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der Gewässer. Die WRRL enthält analog zu GSchG und GSchV sowohl ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer wie auch ein Verbesserungsgebot für Gewässer in schlechtem Zustand. Aus der WRRL ergeben sich für die Schweiz keine Verpflichtungen.
Wie das GSchG und die GSchV verlangt auch die WRRL, dass für Stoffe, welche die oberirdischen Gewässer verunreinigen können, ökotoxikologisch begründete Grenzwerte (in der EU als Umweltqualitätsnormen bezeichnet) festgelegt werden. Die EU selbst legt dabei nur für ausgewählte, prioritäre Stoffe mit EU-weitem Risiko solche Umweltqualitätsnormen fest. Für Stoffe, die kein EU-weites Risiko darstellen, haben die EU-Mitgliedstaaten den Auftrag, die weiteren notwendigen Umweltqualitätsnormen bedarfsgerecht selbst festzulegen.
Mit dieser Vorlage zur Änderung der GSchV werden, ähnlich wie dies für die zusätzlichen Umweltqualitätsnormen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erfolgt, Grenzwerte für Stoffe festgelegt, die für Schweizer Oberflächengewässer besonders risikoreich sind. Dies erfolgt unabhängig von der EU aufgrund der Bestimmungen von GSchG und GSchV. Die Arbeiten der EU und der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer Qualitätsnormen werden jedoch aktiv mitverfolgt und bei der Festlegung der Grenzwerte berücksichtigt.
8 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU, ABl. L
311 vom 31.10.2014, S. 32.