Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/113: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 11 Seiten

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Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV

1 Ausgangslage

Die Gewässer müssen sauber sein, damit sie einwandfreies Trinkwasser liefern und die in ihnen lebenden Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen (Gewässerlebewesen) nicht durch giftige Stoffe geschädigt werden. In der Schweiz sind mehr als 30 000 chemische Stoffe im täglichen Gebrauch. Einige dieser Stoffe beeinträchtigen die Gewässerlebewesen oder gefährden die Trinkwasserversorgung.

Werden Gewässer durch vom Menschen eingebrachte Stoffe verunreinigt, müssen die Behörden Massnahmen gegen diese Verunreinigung ergreifen (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20] und Art. 47 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Grenzwerte markieren die jeweilige Gefahrenschwelle. Werden sie erreicht, sind Massnahmen erforderlich. Es bedarf in diesen Fällen keiner Einzelfallprüfung mehr.

Die GSchV enthält in Anhang 2 Grenzwerte, die als «numerische Anforderungen an die Wasserqualität» bezeichnet sind. Diese Grenzwerte der GSchV dienen einerseits dem Schutz der Gewässer als Trinkwasserressource und andererseits dem Schutz der Gewässerlebewesen. Die aktuelle Vorlage betrifft ausschliesslich die Grenzwerte zum Schutz der Gewässerlebewesen in den oberirdischen Gewässern.

Die Belastung der Gewässer mit chemischen Stoffen und die Kenntnisse über diese Belastungen verändern sich laufend. Deshalb müssen auch die Grenzwerte in der GSchV laufend überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Dies hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bereits im Erläuternden Bericht1 zur Änderung der GSchV vom 13. Februar 20202 festgehalten.

Der Bundesrat legt die Grenzwerte zum Schutz der Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG). Er hat diese Aufgabe an das UVEK delegiert, soweit es erforderlich ist, Grenzwerte für Stoffe festzulegen (Art. 45 Abs. 5 GSchV).

Grenzwerte zum Schutz der Gewässerlebewesen sind für diejenigen Stoffe erforderlich, welche die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen (diese Anforderung folgt aus Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f GSchV). Für diese Grenzwerte ist demzufolge einzig die Giftigkeit der Stoffe für Gewässerlebewesen massgebend. Sie werden als ökotoxikologisch begründete Grenzwerte bezeichnet.

Ökotoxikologisch begründete Grenzwerte wurden zum ersten Mal mit der Änderung der GSchV vom 13. Februar 2020 für 19 Pestizidwirkstoffe und drei Arzneimittel eingeführt. Neuere Erkenntnisse haben aufgezeigt, dass zehn Pestizidwirkstoffe in Oberflächengewässern für Gewässerorganismen schädliche Konzentrationen erreichen und damit aus der Perspektive des Umweltschutzes grundsätzlich Grenzwerte erfordern. Mit dieser Vorlage werden für sieben der zehn Pestizidwirkstoffe neue Grenzwerte festgelegt.

1.1 Evaluation der Stoffe, für die Grenzwerte festgelegt werden

Die Evaluation der Stoffe, für welche neue ökotoxikologisch begründete Grenzwerte in der GSchV festgelegt werden, erfolgte in einem vierstufigen Verfahren.

1. Stufe: Als erstes sind diejenigen Stoffe identifiziert worden, für die ein erhöhtes Risiko für Gewässerlebewesen nicht ausgeschlossen werden konnte. Es handelte sich vor allem um Stoffe, welche angewendet werden, um eine biologische Wirkung zu erzeugen, also um Wirkstoffe aus Arzneimitteln und aus Pestiziden. Diese Identifikation ist aufgrund von Ergebnissen von Gewässeruntersuchungen und aufgrund von Berechnungen, gestützt auf die chemisch-physikalischen und ökotoxikologischen Eigenschaften der jeweiligen Stoffe, erfolgt.

1 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60222.pdf

2 AS 2020 515